Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie erfolgt die Elterngeldberechnung beim zweiten Kind? (Altes/neues Recht)

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie erfolgt die Elterngeldberechnung beim zweiten Kind? (Altes/neues Recht)

Kurzes89

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Hallo, am 19.08.2014 habe ich meinen Sohn bekommen. Daraufhin habe ich 24 Monate Elterngeld bezogen. (Doppelte Auszahlung, keine Erwerbstätigkeit) Ab 2015 hat sich ja das Gesetz zum Elterngeld geändert. Jetzt bekomme ich am 29.08.16 (geplanter Kaiserschnitt) unser zweites Kind. Jetzt hat die Dame von der Elterngeldstelle mir gesagt, dass sich das Elterngeld für das 2. Kind nun wie folgt berechnet (Zitat): ".... Das liegt daran, dass Ihr erstes Kind noch nach altem Elterngeldrecht (für Geburten bis 30.06.2015) behandelt wurde, so dass beim 1. Kind nur die ersten 12 Lebensmonate des Elterngeldbezuges maßgeblich sind. Die verlängerte Elterngeldauszahlung beim 1. Kind spielt beim Bemessungszeitraum des 2. Kindes keine Rolle." Das heißt für mich, dass ich durch das neue Recht benachteiligt werde? Ich War immerhin 24 Monate für mein Kind da. Selbst wenn ich wieder Teilzeit arbeiten gegangen wäre,würde ich ja niemals auf die Höhe des Elterngeldes wie beim ersten kommen. Mir wurde anfangs gesagt,dass man -wie beim Mutterschaftsgeld auch- den Zeitraumes der Geburt des 1. Kindes zugrunde legt, wenn man während der Elternzeit des ersten Kindes schwanger wird. Jetzt bekomme ich, dadurch dass nur zwei Monate (05/14 u. 06/14) meiner damaligen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden,sehr wenig Elterngeld. Ist das rechtens,dass jemand,weil er ein Kind vor dem neuen Recht und eins mit neuem Recht bekommt so benachteiligt wird? Mfg


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nein, das war schon so. Sie bekommen den Grundbetrag + Geschwisterbonus Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Das war auch nach altem Recht schon so und es ist auch gerecht. Nicht jeder kann es sich leisten das Elterngeld zu splitten und muss nach einem Jahr wieder arbeiten. Jemand der es sich leisten kann zu splitten wäre ja deutlich bevorteilt wenn er dann noch nach 2 Jahren das alte Elterngeld bekommen würde ohne gearbeitet zu haben. Du hast im zweiten Jahr lediglich die aufgesparte Rate bekommen, der eigentliche Bezug endet immer am ersten Geburtstag, danach gehen alle Monate mit dem was sie sind in die neue Berechnung, 0€ oder eben Einkommen. Du bekommst aber noch 75€ Geschwisterbonus dazu, bis das erste Kind 3 ist.


Kurzes89

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Wie erklärt sich dann die Aussage dieses Rechtsanwaltes aus Frankfurt von Januar 14? "Der Bemessungszeitraum verschiebt sich dann um die Zahl der übersprungenen Monate weiter in die Vergangenheit, insgesamt bleibt es aber bei zwölf Monaten", so Bourguignon. "Bei Anwendung dieser Regelung kann unter Umständen auch das Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes bei der Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind herangezogen werden. Das führt meist dazu, dass der Berechnungszeitraum fürs Durchschnittseinkommen beim zweiten Kind derselbe ist wie beim ersten. Paare, die ihre Kinder sehr kurz hintereinander bekommen, haben also Vorteile. Warten sie länger als zwei Jahre, bleibt ihnen mangels eines berücksichtigungsfähigen Einkommens in der Regel nur der Mindestsatz von 300 Euro." Und: ...." Daraus ergebe sich, dass Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen wurde, keine Berücksichtigung finden, wenn es darum geht, das Elterngeld für das zweite Kind zu ermitteln."


Sternenschnuppe

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Gebe mal den Link dazu an. Ohne die Frage dazu kann die Antwort gar nicht eingeordnet werden. Es war und ist aber schon immer so gewesen dass nur Elterngeldmonate aus dem ersten Jahr ersetzt werden. Der Anwalt selbst schreibt ja auch von sehr kurzer Geburtsfolge. Zwei Jahre sind nicht sehr kurz.


Kurzes89

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Die Frage ist mit meiner identisch! Siehe oben. Die Frau meiner Elterngeldkasse schrieb "aufgrund des alten Rechts". Dabei ist mir ehrlich gesagt völig egal ob andere sich eine Splittung leisten können oder nicht. Dafür habe ich gelernt, studiert und einen guten Beruf ausgeübt. Ich finde wenn etwas neues eingeführt wird, dürfen andere, die noch mit "einem Fuß" im alten Recht stehen nicht benachteiligt werden.


Sternenschnuppe

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Möchtest Du die rechtliche Lage oder Emotionen ? Wenn etwas ( was sich in diesem Punkt nicht geändert hat ! ) für Geburten ab 2015 gültig ist eingeführt wird, dann stehst Du mit einer Geburt im August 2014 nicht mit einem Fuß in der Tür, sondern an der nächsten Straßenecke. Ich erinnere an die Dramen die 2006/2007 stattfanden als aus Erziehungsgeld Elterngeld wurde. Da bedeuteten Minuten 0€ oder 1800€ Höchstsatz für 12 Monate. Ob Du studiert hast oder nicht tut auch überhaupt nichts zur Sache. Gleichstellung ist das Stichwort.


Sternenschnuppe

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Der Anwalt sagt doch auch genau das. Nach zwei Jahren ist es der Mindestsatz. Warum : Weil ab dem ersten Geburtstag immer mehr Nullrunden dabei sind ohne Einkommen und die Basis immer mehr schrumpft, weil immer weniger Monate durch alten Lohn ersetzt werden.


chrissicat

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Eine "Benachteiligung" sehe ich hier ehrlich gesagt nicht. Recht und (gefühlte) Gerechtigkeit stimmen nicht immer überein, aber hier geht es doch nicht um Fragen was gerecht oder ungerecht ist sondern wie die Rechtslage ist. Hättest du euer 2. Kind ein Jahr früher bekommen, würde die Elterngeldberechnung auch anders aussehen. Das einzige, was du hier hättest machen können (oder vielleicht ja auch gemacht hast?), ist die Elternzeit zum Beginn des Mutterschutzes vorzeitig zu beenden um in Mutterschutz zu gehen und das selbe Mutterschaftsgeld + Zuschuss wie beim ersten Kind zu bekommen. Hat aber nichts mit deiner eigentlichen Frage und dem Elterngeld zu tun.


Sternenschnuppe

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Es war schon immer so. Wer hat Dir das denn gesagt ? Hast Du das schriftlich ? Kennst Du den Namen ?


Mitglied inaktiv

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Ist nach altem wie nach neuem recht so. Wo ist also die Benachteiligung? Alles nach dem ersten Geburtstag des Kindes wo kein Einkommen erwirtschaftet wird, geht als Nullrund rein, bis dann eben ab dem 2ten Geburtstag nur Mindestsatz plus für ein Jahr noch Geschwisterbonus (bis das ältere 3 wird) bleibt. War so, ist immer noch so, also nix mit Änderung oder Benachteiligung. Willst Du was wirklich fieses hören? Unser Sohn würde am 27.07.12 geboren- Wäre er am 01.08.12 geboren worden hätten wir Anspruch auf Erziehungsgeld gehabt - so sind wir da leer ausgegangen. Ist halt einfach so. Dir bleibt der Mindestsatz und das Wissen das du -trotz Splittung - so viel Geld hattest das Du es dir leisten konntest 2 Jahre daheim zu bleiben. Dieses Glück haben viele Frauen nicht.


Mitglied inaktiv

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Und, wenn Du es richtig machst bzw gemacht hast, kannst Du immerhin davon profitieren und das volle Mutterschaftsgeld mitnehmen. Das konnten viele andere Frauen bis vor ein paar Jahren nicht. Ich hoffe mal Du weißt das und hast entsprechend rechtzeitig deine laufende Elternzeit beendet und dann auch dafür gesorgt das die verbliebenen Elterngeldzahlungen auf einmal ausgezahlt wurden. Rückwirkend geht das nämlich nicht. Und dein Mutterschutz müsste ja schon laufen.


SumSum076

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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung... Hier das BEEG für Geburten ab 1.1.2013, relevant ist §2b: "§ 2b Bemessungszeitraum (1) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kin-des maßgeblich. 2Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Ka-lendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzge-setzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, " Dann der § 2b BEEG, der heute gilt: § 2b Bemessungszeitraum (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat," Es gibt also tatsächlich einen Unterschied im Gesetzestext! Aber die Aufzählung referiert im alten Text unter Nummer 1 auf: "2“Die einer Person zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt“" Und im neuen Text unter Nummer 1 auf: "Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. " Im alten Text ist das Ergebnis: Die verdoppelten Monate werden nicht mitgezählt. Im neuen Text ist das Ergebnis: Nur die Basismonate (die zwischen 1. und 14. LM liegen können, aber regelmäßig von 1-12 verbraucht worden sind) werden ausgenommen. Das Ergebnis ist das gleiche: Nimmt man das Standard-Elterngeld, wird trotz Splittung, nur das erste Jahr bei der Berechnung ausgenommen! Gruß Sabine


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