Sehr geehrte Frau Bader, hier kurz ein paar Eckdaten zu meiner Situation: - im März 2022 kam mein erstes Kind zur Welt. Damals war ich noch in einem Angestelltenverhältnis - im September 2023 endete meine Elternzeit und ich bin für zwei Monate zurück zu meiner damaligen Arbeitsstelle gekommen, um ein finales Projekt zu beendigen. - Da wir leider keinen Betreuungsplatz für unser Kind erhalten haben, bin ich seit Mitte Oktober 2023 arbeitslos und beziehe keine Leistungen, weil mein Ehemann über dem Grenzwert liegt. - nun bin ich erneut schwanger und für August 2024 ausgerechnet. Meine Frage ist nunmehr, ob es eine Möglichkeit gibt, z.B. die Monate der Elternzeit auszuklammern und mein damaliges Gehalt für die Berechnung des zweiten Elterngeldes zugrunde zu legen oder ob ich lediglich den Mindestsatz von 300€ erhalten werde? Haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Viele Grüße, Tina
von Tina1087 am 02.04.2024, 13:34