Frage:
Elterngeld beim zweiten Kind nach Teilzeitarbeit von weniger als 12 Monaten
Liebe Frau Bader,
ich wende mich mit einer Frage an Sie, die mir das Gehirn zermartert.
Ich habe am 21.05.2020 unser erstes Kind bekommen. Zum 01.10.2021 bin ich wieder arbeiten gegangen (28 Std Teilzeit), das letzte Elterngeld habe ich am 30.07.2021 bekommen. Meine Elternzeit habe ich für 30 Monate eingereicht, sie dauert also noch bin in den November 2022. Nun erwarte ich unser zweites Kind, ET 07.07.2022. Mein Mutterschutz beginnt am 25.05.2022, der letzte Arbeitstag wäre somit der 24.05.2022. Die Elternzeit kündige ich zum 24.05. (oder 25.05.?), damit ETZ und MuSchu nahtlos ineinander übergehen und ich vom Mutterschaftsgeld wie vor/nach der ersten Geburt profitieren kann, als ich noch Vollzeit gearbeitet habe. (Das ist doch richtig, oder?)
Nun meine Frage - wie wird mein zukünftiges Elterngeld berechnet? Ich habe ja keine vollen zwölf Monate gearbeitet. In den Monaten August und September habe ich kein Geld erhalten. Zählen diese dann als "Null-Monate" ohne Einkommen, oder werden diese anders berechnet, da ich in Elternzeit war? Werden irgendwelche Monate noch aus der (Vollzeit-)Zeit vor der ersten Schwangerschaft angerechnet, damit man auf 12 Monate kommt?
Bitte entschuldigen Sie meine dummen Fragen, das ist einfach nicht mein Fachgebiet!
Im Voraus bereits ganz herzlichen Dank für die Beantwortung und Ihre Zeit.
Ganz liebe Grüße
Lea
von
MayBaby2020
am 04.03.2022, 09:29
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind nach Teilzeitarbeit von weniger als 12 Monaten
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Auf die Ausklammerung kann man verzichten, wenn das Kind ab dem 01.09.2021 geboren ist.
Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.03.2022
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind nach Teilzeitarbeit von weniger als 12 Monaten
Elternzeit beendest du zum 24.05. dann gibt es volles Mutterschaftsgeld
Es zählen grundsätzlich die 12 Monate vor Geburt. Monate mit Mutterschaftsgeld (bei dir Mai, Juni, Juli) kannst du ausklammern lassen. Monate mit Elterngeld auch.da aber nur bis 14. Lebensmonat.
Mai 20 - Juli 21 kannst du ausklammern. Monate mit Einkommen zählen, ohne Lohn mit 0€
Mitglied inaktiv - 04.03.2022, 09:39
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind nach Teilzeitarbeit von weniger als 12 Monaten
Für das EG werden die 12 Monate von vor der Geburt des Kindes herangezogen.
Bei ET 7.07.2022 wäre es vom 7.07.2021 bis 6.07.2022. Ausgeklammert werden können 14 Monate des 1. Kindes, weil EGplus bezogen wurde. Die Zeit würde von vor der Geburt des 1. Kindes genommen, was in ihrem Fall nicht möglich ist.
Die Berechnung wird sein
21.07.2021-30.09.2021 keine Bezüge, 0 €
01.10.2021-24.05.2022 TZ
25.05.2022-06.07.2022 VZ
Wenn das Baby vor dem ET kommt würden mehr Tage mit 0 € reinfallen. Wenn das Baby später kommt fallen mehr Tage mit VZ rein.
von
Ani123
am 04.03.2022, 23:47
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind nach Teilzeitarbeit von weniger als 12 Monaten
Monate mit Mutterschaftsgeld kannst du ausklammern lassen, du kannst aber auch auf den vorgeburtlichen Mutterschutz verzichten und arbeiten oder Urlaub. Dann wäre der Mai 22 noch in der Berechnung. Verzichtest du auf die Ausklammerung des Mutterschutz im Mai zählen die Tage bis Beginn Mutterschutz.
Mitglied inaktiv - 05.03.2022, 08:14
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind nach Teilzeitarbeit von weniger als 12 Monaten
Vielen Dank für Eure Antworten!
@Ani123: Ich habe am 30.7.2021 noch Elterngeld bekommen. Fällt dieses dann nicht in die Berechnungen 21.07.-30.9.2021 rein?
von
MayBaby2020
am 05.03.2022, 14:55
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind nach Teilzeitarbeit von weniger als 12 Monaten
Wenn juli 21 der 14. Lebensmonat war, wird dieser Monat wegen Elterngeld bezug nicht gezählt. Erst alles ab 8/21
Und für Mai 22 musst du schauen was finanziell besser ist. Entweder ausklammern wegen Mutterschaftsgeld oder du lässt nicht ausklammern (ist dein Wahlrecht) oder du verzichtest auf den Mutterschutz und der beginnt erst im Juni. Dann hast du einen vollen Monat Lohn für das Elterngeld
Mitglied inaktiv - 05.03.2022, 16:12
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind nach Teilzeitarbeit von weniger als 12 Monaten
Das hatte ich falsch gelesen. Da sie für Juli 2021 noch anteilig EG bezogen haben wird dieser auch ausgeklammert. Somit sind es August und September ohne Bezüge = 0€.
von
Ani123
am 06.03.2022, 02:38
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind nach Teilzeitarbeit von weniger als 12 Monaten
Bei Mutterschutzverzicht würde mehr Zeit mit TZ berechnet. Beim Mutterschutz hingegen schon VZ.
ET 07.7.2022
vorgeburtlicher Mutterschutz vom 25.05.2022-06.07.2022
Für die Berechnung des EG ist der Zeitrahmen vom 07.07.2021 bis 06.07.2022 relevant.
Mit Mutterschutzgeld:
Da im Juli 2021 noch EGplus vom 1. Kind bezogen wurde kann der ausgeklammert werden. Es wird auf die Zeit von vor der Geburt des 1. Kindes zurückgegangen. Somit VZ.
01.08.2021-30.09.2021 ohne Bezüge (= 0€)
01.10.2021-24.05.2022 TZ
25.05.2022-06.07.2022 VZ
Ohne Mutterschaftsgeld (oder verkürzt):
Erstmal gleiches wie oben, nur dass vom 25.05.2022 - ET (bzw. bis sie entscheiden in Mutterschutz zu gehen) TZ in die Berechnung einfließt. Sie müssten in der Zeit auch arbeiten.
Vielleicht sehe ich es auch falsch, aber ich sehe im Verzicht Nachteile, denn es mindert das neue EG, weil weniger VZ hineinfließt.
Sollte das Kind eher oder später kommen würde mit Mutterschutz weitere Tage in VZ dazu kommen (entweder von vor der Geburt des 1. Kindes oder Mutterschutz 2. Kind).
von
Ani123
am 06.03.2022, 02:49