Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld beim zweiten Kind in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld beim zweiten Kind in Elternzeit

Lenni90

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Guten Tag, Ich habe einen 5 Monate alten Sohn, für ihn bin ich zwei Jahre in Elternzeit. Wenn ich in dieser Elternzeit schwanger werden würde, wie hoch wäre dann mein Elterngeld für das zweite Kind? Bekomme ich das gleiche Geld oder wird mir etwas gestrichen? Bekomme zur Zeit 500€ im Monat(2 Jahre) 1. Wenn das Kind in der Elternzeit kommen würde?! 2. Wenn das Kind nach der Elternzeit kommen würde?! Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Optimal, also gleiches EG gibt es wenn Kind 1 ungefähr 16 Monate alt ist, wenn das 2. Kind geboren wird. Jeder Monat später, mindern das neue Elterngeld. Ausser man arbeitet in dieser Zeit TZ in EZ Monate mit egplus werden nämlich nur bis zum 14. Lebensmonat ausgeklammert und der neue Mutterschutz wird auch ausgeklammert und durch frühere Abrechnungen ersetzt


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