Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Welches Geld bekomme ich in der Elternzeit fürs 2. Kind

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Welches Geld bekomme ich in der Elternzeit fürs 2. Kind

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Hallo Frau Bader Mein Fall ist folgendermaßen: Ich bin in der Elternzeit für meinen Sohn noch bis 25.9.2014. Nun bin ich wieder schwanger und mein Mutterschutz vor dem ET fällt somit in die Elternzeit für meinen großen mit rein. Mir wurde bereits gesagt, dass ich Mutterschaftsgeld bekomme, auch wenn ich in EZ bin. Aber bekomme ich dann NUR das Mutterschaftsgeld oder bekomme ich das Elterngeld für meinen 1. Sohn dann trotzdem noch mit dazu?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Das kommt drauf an ob es echte Auszahlung ist oder nur 2. Rate. Bei der 2. Rate musst Du nix machen, bei echter Auszahlung wird es angerechnet. Denke aber 2. Rate, sonst musst Du rasent schnell schwanger geworden sein.


SumSum076

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Fällt dein Mutterschutz in die angemeldete Elternzeit (ohne Teilzeit), bekommst du als gesetzlich Pflichtversicherte nur das Mutterschaftsgeld von der KK. Du kannst aber die Elternzeit pünktlich zum Mutterschutzbeginn unterbrechen, dann bekommst du das Geld von der KK und den Zuschuss vom AG. (§ 16 Abs 3 BEEG) Gruß Sabine


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