Henna1
Hallo Frau Bader, im August 2015 wurde unser Kind geboren. Ich hatte zwei Jahre Elternzeit vereinbart, welche am 31.7.2017 endet. Elterngeld haben wir im ersten Elternjahr erhalten. Da die Kitaplatzfrage noch nicht geklärt ist, werde ich wohl eine Verlängerung der Elternzeit beantragen müssen. Kitaplatz bekommen wir evtl. noch Mitte August, durch die Eingewöhnungszeit müsste ich aber eh eine Verlängerung der Elternzeit bis ca. Oktober beantragen. Evtl. ergibt sich zum Ende des Jahres ein Kitaplatz durch eine dann neu geplante Kita. Das wissen wir noch nicht. Ich müsste also Ende Mai meine Elternzeit wenigstens bis Oktober verlängern, danach evtl. noch länger bis Anfang 2018. Meine Fragen: 1. Wir oft kann ich meine Elternzeit verlängern? Verlängere ich sie bis Oktober und falls der Kitaplatz erst Ende des Jahres möglich ist dann noch mal oder kann ich nur gleich länger beantragen? 2. Wenn ich jetzt während der Elternzeit wieder schwanger werde, gehe ich davon aus, dass ich nicht die gesamte Schwangerschaft arbeiten kann, wenn nicht wahrscheinlich eh ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird (ich bin jetzt 42 Jahre alt und die erste Schwangerschaft lief sehr beschwerlich, mit in den letzten Wochen Beschäftigungsverbot auf nur 4 Std. arbeiten). Erhalte ich nach Ablauf der Elternzeit bei einem Beschäftigungsverbot mein damaliges Gehalt? Und danach auch wieder Elterngeld? Wir möchten ein zweites Kind nicht finanziell gesehen planen, aber wir möchten auch nicht "dumm" sein. LG Henna1
Hallo, 1. Flexibler sind sie, wenn sie noch das gesamte dritte Jahr arbeiten und während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. 2. wenn es Probleme in der Schwangerschaft gibt, ist nicht das Beschäftigungsverbot, sondern die Krankschreibung das richtige Mittel. Ansonsten können Sie ab dem ersten Tag nach der Elternzeit, wenn Sie wieder arbeiten gehen wollen, in dem Umfang Mutterschaftslohn im Beschäftigungsverbot bekommen, indem Sie sonst arbeiten würden. bitte berücksichtigen Sie dabei, dass der Arbeitgeber gehalten ist, seit diesem Jahr im Zweifel kein Beschäftigungsverbot auszusprechen, sondern umzusetzen. Ein Vollzeitjob können Sie also trotz Beschäftigungsverbot nur dann antreten, wenn das Kind Vollzeit betreut ist. Liebe Grüße NB
Colien07022004
Hallo, du würdest nach Ablauf der EZ dein volles Gehalt erhalten. Aber - auch nur, wenn die Betreuung deines Kindes gesichert und du auch in der Lage wärst, zu arbeiten. Seit 2015 hat sich sehr vieles, durch den Missbrauch des BV geändert. Die KK prüfen sehr genau, deshalb musst du in der Ausgangssituation sein, die Arbeit im vollen Umfangs des vereinbarten Vertrages zu übernehmen. Wenn dein erstes Kind nicht betreut ist, stehst du faktisch nicht zur Verfügung. Ist es betreut, bekommst du das volle Gehalt wieder und somit auch EG. Du hast ja bereits 2 Jahre EZ genommen, dass dritte Jahr kann unkompliziert bei deinem AG beantragt werden.
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