melanie1979
hallo! ich musste meinen gesammten Jahresurlaub für 2012 im Oktober 2011 verplanen da es mein AG es so wünscht.bin dann im Februar 2012 schwanger geworden und bekam ein BV ,meine frage ist nun,sind die ganzen 30 tage nun weg oder gilt dort der §17 des Mutterschutzgesetz? ich kann doch nicht im Oktober wissen das ich im Februar schwanger werde und ein BV erhalte das ist dann doch Benachteiligung aller Frauen die kinder haben wollen aber verpflichtet sind ihren gesammten Jahresurlaub immer im voraus zu verplanen,oder?es können doch nicht alle Frauen mit Kinderwunsch kurzfristig ihren Urlaub planen da er sonst verfällt,und wie gesagt bei und im betrieb ist dies auch garnicht möglich da immer mindestens 25 von den 30 tagen verplant werden müssen wegen der vielen Mitarbeiter! brauche Rat!!!!! gruß und danke im voraus melanie
Hallo, wenn Ihnen der Urlaub bereits vor dem Beschäftigungsverbot genehmigt wurde, verfällt er. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Urlaub welcher bereits vor dem Aussprechen des BVs beantragt UND genehmigt war und in die Zeit des BVs fällt gilt als genommen. Urlaub welcher nicht beantragt oder nicht genehmigt war wird aufgehoben. LG Sabine
melanie1979
Achtung - manche Arbeitgeber berufen sich auf das Urteil 9 AZR 384/92 des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.08.1994 und sagen, dass vor dem Beschäftigungsverbot beantragter und genehmigter Urlaub, der in die Zeit des Beschäftigungsverbotes fällt, als genommen gilt und nicht "gutgeschrieben" wird! Dieses Urteil hat durch die Neugestaltung des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2002 jedoch keine Relevanz mehr.
Mitglied inaktiv
Fr. Bader gibt immer die Antwort welche ich Dir gegeben habe. LG Sabine
melanie1979
das Urteil hat keine Relevanz mehr - die Gesetzesänderung erfolgte danach und ändert es damit entsprechend. Es gilt nunmehr (ausschließlich) § 17 MuSchG und der sieht solch eine Einschränkung NICHT vor! Das heißt: Der Urlaub ist nicht weg!
SumSum076
Tja, soweit ich gesucht habe, gibt es dazu keine aktuelleren Urteile. Hast du welche? Bisher wird nämlich nach den alten Regeln verfahren. Vielleicht müsste jemand das mal gerichtlich klar stellen lassen? Gruß Sabine
Behnke
Durch die inhaltliche Neubesetzung des § 17 MuSchG wird klargestellt, dass Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (hierzu gehören außer den Schutzfristen auch alle Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote) als Beschäftigungszeiten gelten und somit keine Minderung des Erholungsurlaubs rechtfertigen. Insbesondere der Teil der Entscheidung des BAG ist überholt, dass „nach der bereits erteilter Erholungsurlaub, der wegen der Schutzfristen nicht mehr genommen werden kann, verfällt. Unter „Urlaub erhalten“ i.S.v. § 17 Satz 2 MuSchG ist zu verstehen, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich bezahlten Erholungsurlaub in Anspruch nehmen konnte und nicht nur, dass der Arbeitgeber ihn bewilligt hatte.“ (vgl. Tillmanns, Christoph S. 815; aus Bundesurlaubsgesetz: Der aktuelle Praxiskommentar zum Bundesurlaubsgesetz. 2014: 3. Auflage) Das bisher stets bemühte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes BAG Urteil vom 09.08.1994 - 9 AZR 384/92 datiert auf einen Zeitpunkt zu dem der §17 MuSchG noch gar nicht gesetzt war. Die Argumentation, dass man § 17 MuSchuG nicht als eine Parallelnorm zu § 9 BUrlG betrachten kann, die entsprechend zur Krankheit die Nichtanrechnung der Beschäftigungsverbotstage auf den Jahresurlaub regelt, entspricht der Argumentation des genannten Urteils des BAG. Bei Rz. 40 wird darauf verwiesen, dass „alle urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereichs des AN fallen. Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifparteien besondere urlaubsrechtliche Normen wie § 9 BUrlG setzen … kommt die Anwendung der allgemeinen Gefahrtragungsvorschriften nicht in Betrag.“ Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt dieses Urteils eine entsprechende Norm (also § 17 MuSchG) nicht vorhanden war, war dies soweit zutreffend. Mit Neufassung des § 17 MuSchG (13.03.2002/ Bundestags-Dr. 14/8525) hat der Gesetzgeber aber genau dies getan und „eine neue urlaubsrechtliche Sondervorschrift für schwangere Frauen und Mütter geschaffen“. (vgl Düwel; Awkr-ar; 2. Auflage 2010,§ 7 BurlG; Rz 80, S. 2535). Insbesondere Prof. Franz Josef Düwell argumentiert hier explizit gegen die fortbestehende Gültigkeit des BAG Urteils von 1994: Nach § 17 (1) MuSchG gelten demnach die Ausfallzeiten der Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. „Daraus wird geschlossen, dass der Gesetzgeber den … Untergang des Urlaubsanspruches bei allen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten ausschließen und so die Anwendung des Leistungsstörungsrechtes in der Rechtsprechung des BAG auf Schwangere und geschützte Mütter korrigieren will“ (vgl. ebenda; Rz 81 ff.). Prof. Franz Josef Düwell war Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht, dem Gericht an dem das damalige Urteil gesprochen wurde. Diese Sichtweise, dass das damalige Urteil des BAG mit Neufassung des § 17 MuschG überholt ist, wird auch von Küttner geteilt (vgl. Handbuch Personal von 2007) sowie Breier/Dassau , im Kommentar zum TVöD und im Münchner Kommentar zum Arbeitsrecht steht hierzu: „Mit der Bestimmung der Urlaubszeit, also der Festlegung des Beginns und des Endes des Urlaubs, hat der Arbeitgeber die für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Die Leistung ist bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist, also der Arbeitnehmer den Urlaub erhalten hat.“ Hierzu wird auf die neuere Rechtsprechung des EuGH verwiesen, nach der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit haben muss, den Urlaub auch zu nehmen (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 42, Slg. 2009, I-179).
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