Ayman
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin vor einem Monat von Teilzeit auf Vollzeit umgestiegen, da eine dritte Schwangerschaft auch geplant ist. Uns wurde jetzt geraten in der SS sofort die Steuerklassen von der 5 in die 3 für mich zu ändern. (Mindestens 7.Monate in der SS) Ist es dennoch ratsam ein Jahr Vollzeit berufstätig gewesen zu sein oder geht die Elterngeldberechnung lediglich dann von den 7 Monaten Vollzeit in der Klasse 3 aus? Meine Teilzeitbeschäftigung hat am 01.05.2015 begonnen, seit dem 01.01.2016 Vollzeit Irgendwie blicke ich da nicht so ganz durch und jeder sagt was anderes
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
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