ener
Hallo Frau Bader, wir habe bei der Eltergeldstelle den Antrag zum Verzicht auf Ausklammerung gestellt, so das meine Frau in der der Steuerklasse 3 berechnet wird. Vorrausgegangen ist der Wechsel der Steuerklassen im Novemer 2017 von Steuerklasse V in III meiner Frau. Unser Sohn ist am 17.05.201 geboren und wir haben den Verzicht auf Ausklammerung vom 04.04-30.04.18 beantrag um so die Voraussetzung der 6 Monate in Steuerklasse III für die Berechnung des Elterngeldes zu erfüllen. Jetzt bekommen wir von der Eltergeldstelle ein Schreiben mit dem Hinweis, das der Verzicht auf Ausklammerung nach dem BSG-Urteil vom 16.03.2017 nicht mehr moeglich ist. Gibt es die Moeglichkeit Einspruch gegen den Elterngeldbescheid zu einzulegen und wie sollte dieser dann formuliert werden. Leider finde ich keinen Paragrafen im SGB der klar definiert, das ein solcher Anspruch besteht. Ist das Urteil von BSG ein Grundsatzurteil so dass generell der Verzicht auf Ausklammerung nicht mehr moeglich ist? Ueber eine Antwort Ihrer seits wuerde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Gruessen
Hallo, Die neuen Richtlinien zum BEEG sagen: Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Was hat die Frau denn von 04.04.-30.04.18 gemacht, hat sie gearbeitet in der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist?
ener
Nein, meie Frau hatte in der gesamten Schwangerschaft ein Beschaeftigungsverbot duch ihren Frauenarzt. Am 04.04. hat der normal Mutterschutz begonnen.
Dojii
Ja, das BSG hat tatsächlich in einem anderen Fall (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R) sozusagen nebenher entschieden, dass der Verzicht der Ausklammerung nach dem aktuell geltenden BEEG rechtswidrig ist und so nicht mehr praktiziert werden darf. Dieses Urteil wurde auch bereits in die Richtlinien zur Bearbeitung von Elterngeld aufgenommen und lässt den Elterngeldstellen daher keine Wahl mehr, als den Verzicht der Verschiebung in allen Fällen pauschal abzulehnen. Siehe hier: https://www.bmfsfj.de/blob/119692/06e5833f16c5fc13dde0716571076248/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf Punkt 2b.1.2.2, Seite 133 im pdf. Da es bereits das höchste deutsche Sozialgericht so entschieden hat, wäre ein Widerspruch wohl erfolglos. Ich sehe da keine Chance für euch.
Mitglied inaktiv
Auch ohne das Grundsatzurteil des Gerichts ist es doch logisch, dass man laut MuSchG in der Mutterschutzfrist nur als Alternative "arbeiten gehen" kennt, nicht aber die Verlängerung des Beschäftigungsverbots. Ein Glück dass das Gericht diese Klimmzüge ein für allemal beendet hat.
Dojii
Lies dir die Frage lieber noch mal durch. Es geht hier darum, den Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, mit in die Elterngeldberechnung reinzunehmen um eine günstigere Steuerklasse zu erhalten. Das war bis zu dem Urteil des BSG noch möglich und vollkommen legitim. Hier geht es absolut nicht um ein Beschäftigungsverbot. Das Wort ist nicht mal in dem Text vorgekommen. ^^
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