KleineMaus12
Hallo Frau Bader, für unsere kleine Maus (Geb.datum: 26.01.2012) habe ich vom 26.01.2012 bis 25.01.2014 zunächst 2 Jahre Elternzeit beantragt. Seit dem 26.01.2013 arbeite ich wieder Teilzeit (bislang beantragt + genehmigt bis 25.01.2014), 18 h. Jetzt bin ich erneut schwanger (vorauss. ET: 09.05.2014) und plane Folgendes - Verlängerung TZ-Beschäftigung und Elternzeit bis einen Tag vor Musch-Beginn (d.h. 27.03.2014) - dann Elternzeit 2 Jahre für das 2. Kind (wieder 1 Jahr zu Hause, danach wieder Teilzeit arbeiten, nicht mehr als 30 Stunden). Wie ich die verbleibende Elternzeit von Kind 1 und Kind 2 nutze, weiß ich jetzt ehrlich gesagt noch gar nicht. Daher meine Fragen: 1) Zunächst würde ich jetzt erst mal beantragen, die Elternzeit von Kind 1 und damit die TZ-Beschäftigung bis zum Beginn des Mutterschutzes von Kind 2 zu verlängern. Reichen die 7 Wochen vorher aus? Richtig? 2) 7 Wochen vor Beginn Elternzeit von Kind 2 würde ich die Elternzeit für 2 Jahre für Kind 2 beantragen. Mit dem Hinweis, dass ich im 2. Jahr wieder Teilzeit arbeiten möchte. Richtig? 3) Wie kann ich in beiden Anträgen formulieren, dass ich beantrage, die verbleibenden EZ-Ansprüche für beide Kinder "irgendwann" zwischen 3. und 8. Lebensjahr nehmen zu wollen? 4) Was würde passieren, wenn der AG mich kündigt ... und ich hätte bis zu diesem Zeitpunkt die noch verbliebenen EZ-Ansprüche noch nicht in Anspruch genommen? 5) Zur Verwendung von Resturlaub: eine Kollegin von mir hat Ihren Resturlaub direkt im Anschluss an den Mutterschutz ihres ersten Kindes genommen. Da sie vorher Vollzeit gearbeitet hat, meinte sie, dass diese Regelung sich positiv auf Ihr Elterngeld ausgewirkt hat. So ganz habe ich das nicht verstanden. Können Sie mich aufklären, welchen Vorteil das hat und ob das überhaupt so geht? Der AG müsste dann doch für die Zeit des Resturlaubs das Arbeitsverhältnis wieder aufleben lassen ... davon hätte der AG doch nichts, da die Mitarbeiterin ja gar nicht wieder zu arbeiten beginnt. Ist doch etwas länger geworden ;-) Danke im voraus für Ihre Antwort und Ihnen noch einen schönen Sonntag KleineMaus12
Hallo, 1. Ja 2. Kann man, muss man nicht 3. Formulierungshinweise darf ich hier nicht geben 4. Dann kann man es bei einem neuen AG veruschen 5. Das hat Nachteile, denn man bekommt weniger EG Liebe Grüsse, NB
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