Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Veranlagungszeitraum von Elterngeld bei Mischeinkünften

Frage: Veranlagungszeitraum von Elterngeld bei Mischeinkünften

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Liebe Frau Bader, leider gerate ich gerade mit meinem Elterngeldantrag (ich wollte diesen schon mal vorbereiten, jetzt weiß ich auch warum) ins schleudern. Ich wollte mich bei der Elterngeldstelle der Stadt beraten lassen, die Beratung war aber leider schlichtweg keine. Ich schildere zuerst einmal die Fakten: Voraussichtlicher ET ist am 23.11.2017 Mutterschutz beginnt am 12.10.2017 Jetzt zu meinen Arbeitsverhältnissen: Ich war von Januar 2016 bis August 2016 arbeitslos. Von August 2016 bis Februar 2017 hatte ich Einkünfte als Lehrerin für Deutsch als Zweitsprache (für Geflüchtete), in diesem Bereich wird man als Honorarkraft bezahlt, man ist also freiberuflich. In dieser Zeit habe ich insgesamt etwa 8.000€ verdient (im ganzen Jahr 2016 habe ich etwa 7.000€ verdient). Mein Einkommen im Jahr 2016 war so gering, dass ich darauf keine Steuern zahlen musste. Seit dem 1.3.2017 bis zum Ende des Mutterschutzes (voraussichtlich 18.1.2018) bin ich in einem Angestelltenverhältnis. Ich arbeite dort als Pädagogische Fachkraft, nicht mehr als Lehrerin für Deutsch als Zweitsprache. Vom 1.3.17 bis zum 30.09.17 habe ich etwa 10.000€ verdient. Ich habe also, das habe ich hier und da als mögliche Begründung gelesen, den Beruf gewechselt. Parallel dazu habe ich einen Lehrauftrag an der Universität, in dem ich etwa noch einmal 1000€ jährlich verdiene (auch dieser ist, wie alle Lehraufträge, auf freiberuflicher Basis). Zunächst war ich davon ausgegangen, dass für meine Elternzeit die Einkünfte vom 1.10.2016 bis zum 30.09.2017 berechnet werden. In dieser Zeit habe ich insgesamt (freiberufliche und angestellte Tätigkeit) etwa 21.000€ verdient. Jetzt habe ich erfahren, dass für "Selbstständige" das Wirtschaftsjahr vor der Geburt berücksichtigt wird, dies wäre bei mir 2016, das Jahr, wo ich größtenteils arbeitslos war und nur ein extrem geringes Einkommen hatte. Tatsächlich war ich aber nur vier Monate in 2016 freiberuflich, insgesamt in 2016 und 2017 sechs Monate (09/16-02/17) freiberuflich, dann folgte mein Angestelltenverhältnis. Im Jahr 2016 hatte ich kein Angestelltenverhältnis. Mein Beruf, ich las, dies gelte als Kriterium, hat sich geändert: Freiberuflich war ich als Lehrerin für Deutsch als Zweitsprache (für Geflüchtete), angestellt als Pädagogische Fachkraft. Dazu hat man mir bei der Stadt keine Auskunft gegeben. Wohl aber dazu, dass ich mich, was ich nachfragte, nicht auf das BSG-Urteil vom 03.12.2009 AZ: 10 EG 2/09 berufen kann, nachdem ich bei deutlicher Gewinnsteigerung die letzten 12 Kalendermonate geltend machen könnte. Dies gilt wohl nur für vor dem 1.7.2015 geborene Kinder. Kann ich irgendetwas tun, damit mein Veranlagungszeitraum die letzten 12 Monate umfasst? Habe ich gar keine Chance? Der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr 2016 und den letzten 12 Monaten beträgt immerhin fast 13.000€ an Einkünften. Vielen Dank für die Mühe, diese komplizierte Sachlage zu lesen und mir zu antworten. Danke!


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