Mäx
Hallo Frau Bader, Urlaubsgeld wird vom AG immer im Juni (und Weihnachtsgeld immer im Dezember) jeweils ein volles Monatsgehalt ausgezahlt. Schon seit 20 Jahren ist das so. 1) Wie verhält es sich nun, wenn AG ab bspw. 01.06. im Elternzeit ginge, wäre der Anspruch auf Urlaubsgeld verwirkt, da im Juni keine Gehaltszahlung stattfindet? Oder gibt es ein Recht auch (anteiliges) Urlaubsgeld? 2) Wie verhält es sich, wenn in gleichem Falle die Elternzeit erst am 15.06. (also zur Hälfte des Monats) beginnt, wird und kann dann das Urlaubsgeld auch um 50% gekürzt, oder nur um einen halben Monat ggü. gearbeiteten 5,5 Monaten zuvor = 1/12tel? Gibt es hierzu Gesetztesquellen?
Hallo, inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der EZ kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der EZ ruht. In der Zeit des Mutterschutzes wird es anders sein, also in Fällen, wo keine EZ genommen wird. Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. Liebe Grüsse, NB
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