Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich weiss, dass diese Frage schon des öfteren gestellt wurde, leider muss ich noch einige Zusatzfragen stellen: Der Resturlaubsanspruch berechnet sich für jeden Monat, der nicht voll in den Erziehungsurlaub fällt, d.h. z. B., wenn das Ende der Mutterschutzfrist irgendwann Mitte oder Anfang Juli ist, besteht für den vollen Monat Juli noch Urlaubsanpruch, richtig? Nun meine Zusatzfragen: Was passiert mit halben Urlaubstagen, werden die aufgerundet oder bleiben sie bestehen? Seit wann gilt diese Regelung (wir haben zwei Mütter, die diesen Urlaub nachfordern wollen, wenn diese Berechnung korrekt ist)? Ist diese Regelung allgemein gültig oder tarifvertraglich bei den einzelnen Firmen unterschiedlich geregelt? Wie ist die allgemeine Regelung bei Firmen ohne Tarifvertrag (falls ein Unterschied besteht)? Wo finde ich den Gesetzestext dazu, meine Krankenkasse konnte mir nicht helfen und verweist mich an den Arbeitgeber und unser Lohnbüro beruft sich auf individuelle Tarifverträge, die wir nicht haben... Vielen Dank für Ihre Hilfe, Melanie
Mitglied inaktiv
Hallo, §17 des neuen Gesetzes zu Erziehungsgeld und Elternzeit, besagt, dass der AG den Urlaub für jeden vollen Monat kürzen kann, nicht muss. Da es ein Gesetz ist, gilt es für jeden, der die Voraussetzungen in §15 erfüllt. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können dich nur besser als ein Gesetz stellen, niemals schlechter. Zur Auf- oder Abrundung steht nichts drin, ich denke aber bei halben Tagen wird aufgerundet. Der Link www.bmfsfj.de Punkt Gesetze Gruß Antonie
Mitglied inaktiv
liebe Antonie, du verwechselst zum wiederholten male mutterschutz und erziehungsurlaub !!!
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