Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, Ich bin in der 25. Woche schwanger und habe noch so viel Resturlaub, daß ich (vermutlich) schon in ein paar Tagen mit der Schufterei aufhören kann. Leider konnte mir bisher niemand bei der Beantwortung einiger Fragen helfen, auch bei diversen Beratungsstellen kam nur "keine Ahnung" raus. Daher wäre ich sehr froh, wenn Sie mir hierbei helfen könnten: 1) Bis wann wird der Urlaubsanspruch gerechnet? Bis zum letzten Tag des Mutterschutzes anteilig für den jeweiligen Monat oder für den ganzen angebrochenen Monat? Oder gibt es etwa den Urlaub für das ganze Jahr, weil mehr als die Hälfte des Jahres gearbeitet wurde? Letzter Tag meines Mutterschutzes ist der 9.10., der Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage/Jahr, also 2,5 Tage/Monat. 2) Habe ich irgendeine Chance, Weihnachtsgeld (wenigstens für dieses Jahr anteilig) zu ergattern? Ich habe keinen Arbeitsvertrag nach Tarifvertrag, sondern einen Einzelvertrag. In meinem Arbeitsvertrag steht: „Besondere Leistungen: Werden solche Leistungen gewährt, handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers, auf die kein Rechtsanspruch besteht und aus denen kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann. An besonderen Leistungen wird gewährt: Urlaubsgeld in Höhe von … für jeden Urlaubstag, Weihnachtsgeld in Höhe von 75% des Bruttogehaltes.“ Wir sind ein kleiner Betrieb mit nur 4 Mitarbeitern. Seitdem ich in der Firma bin (6 Jahre) erhalten grundsätzlich ALLE Mitarbeiter den festgelegten Satz als Weihnachtsgeld. Ist das schon so was wie Gewohnheitsrecht? 3) Wird mir am Ende auch mein Urlaubsgeld anteilig zu den Urlaubstagen gekürzt? Vielen Dank schon mal im voraus! Neschi
Liebe Neschi, 2+3:inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht kein Anspruch. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. 1: man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17, Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. Gruß, NB
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