Hallo Frau Bader,
Ich bin Februar 2019 in das Beschäftigungsverbot gekommen, man konnte mir auch keinen alternativen Arbeitsplatz zu Verfügung stellen.
Januar 2019 habe ich für das ganze Jahr 2019 meinen Jahresurlaub planen müssen, dieser wurde auch genehmigt im Januar 2019.
Am 01.10.19 kam dann unsere Tochter zur Welt und am 02.12.19 begann dann meine Elternzeit. Seit Juli 21 arbeite ich wieder im gleichen Betrieb. Heute wurde mir mitgeteilt, dass mein geplanter und genehmigter Urlaub von 2019 als genommen Urlaub angesehen wird trotz Beschäftigungsverbot, da er ja bereits genehmigt wurde und ich keine Urlaubstage mehr aus 2019 habe.
Ist das wirklich so richtig? Ich meine gelesen zu haben, dass seit 2017 das nicht mehr so ist und der geplante und genehmigte Urlaub im Beschäftigungsverbot wieder gutgeschrieben wird.
Grüße
N.W
von
Nanne1206
am 06.09.2021, 20:26
Antwort auf:
Urlaubsanspruch während Beschäftigungsverbot
Hallo,
das galt früher, das BAG hat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass der Urlaub nicht automatisch als genommen gilt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.09.2021
Antwort auf:
Urlaubsanspruch während Beschäftigungsverbot
"Kann eine schwangere Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, behält sie dennoch ihren Urlaubsanspruch. Zuvor bereits mit dem Arbeitgeber vereinbarter Urlaub gilt als nicht gewährt. Auch die Verfallfrist für Urlaubstage verlängert sich um die Dauer des Beschäftigungsverbots."
Das ist das eine, und zum anderen baust du auch während des BVs Urlaub auf weil das BV so gezählt wird als würdest du arbeiten. Du hast also deinen vollen Urlaubsanspruch von davor und zusätzlich das, was im BV dazu gekommen ist. Der Urlaub verfällt auch in der EZ nicht.
Sonnige Grüße
Nera
von
Nera
am 07.09.2021, 06:37