Marchiii
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe zwei Fragen an Sie. 1. Ich bin seit 2013 bei meinem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt. Von 10/2013 bis 07/2018 war ich dort in Vollzeit beschäftigt, danach in Mutterschutz und Elternzeit. Nach der Elternzeit habe ich begonnen, in Teilzeit zu arbeiten und hierfür bis 28.02.2022 einen befristeten Arbeitsvertrag von meinem Arbeitgeber erhalten. Eine Aufhebung des unbefristeten Vollzeitvertrags hat es weder in mündlicher noch in schriftlicher Form gegeben. Mein Arbeitgeber bat mich um eine erneute Verlängerung des befristeten Teilzeitvertrags bis zum Beginn meines erneuten Mutterschutzes am 2.5.2022. Da ich seit Mitte Januar im Krankenstand und anschließendem Beschäftigungsverbot bin, habe ich keinen Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung gestellt. Müsste somit nicht der Vollzeitarbeitsvertrag wieder aufleben und eine entsprechende Bezahlung erfolgen? Oder verlängert sich aufgrund des Beschäftigungsverbots automatisch der Teilzeitvertrag bis zum Beginn des Mutterschutzes? 2. Bei meinem Ungeborenen ist aufgrund einer vorliegenden Erkrankung und Behinderung das Risiko für eine (deutliche) Frühgeburtlichkeit gegeben. Mein Mann möchte ab Geburt Elternzeit beantragen. Aktuell befinde ich mich in der 30. SSW, Elternzeit wurde von meinem Mann noch nicht beantragt. Kann der Arbeitgeber die Elternzeit verwehren, wenn die Antragsfrist von 7 Wochen (deutlich) unterschritten wird? Ich hoffe, Sie können mir kurz eine Rückmeldung geben. Vielen Dank!!
Hallo, 1. Wenn es keine weitere Vertragsänderung gibt lebt der alte Vertrag wieder auf 2. Ihr Mann kann einen Antrag stellen " ab Geburt, voraussichtlich…" Ihnen und dem Baby alles Gute! Liebe Grüße NB
cube
1. Ja, der VZ-Vertrag inkl. Bezahlung lebt wieder auf. Oder hast du der Vereinbarung über eine Verlängerung der TZ mündlich bereits zugestimmt und es es gibt auch Zeugen dafür? 2. Ja, der AG kann die EZ verwehren bzw. auf die Einhaltung der Frist bestehen. Diese soll im ja eine rechtzeitige betriebliche Organisation ermöglichen (EZ-Vertretung, Übergabe durch deinen Mann etc). Aber der AG kann aus freien Stücken/Entgegenkommen darauf verzichten - man könnte also versuchen, mit ihm zu reden. Defintiv sollte dein Mann aber JETZT schnellstmöglich den Antrag einreichen.
Dojii
Wenn die Person die Frist"versäumnis" nicht zu verantworten hat, bspw. weil das Kind viel zu früh geboren wird, dann muss die 7-Wochen-Frist nicht unbedingt eingehalten werden. Aber das ist ne Einzelfallsache - und wenn der Arbeitgeber sich quer stellt, müsste man das gerichtlich einklagen. Zitat § 16 Abs. 1 S. 3 BEEG: "Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich." Zitat Richtlinien zum Gesetz: "Können die Elternzeitberechtigten dringende Gründe anführen, die ein rechtzeitiges Verlangen der Elternzeit verhindert haben, ist ausnahmsweise auch eine kürzere Frist möglich. Dies könnte etwa bei einer unvorhergesehenen vorzeitigen Geburt des Kindes oder dem Beginn einer Adoptionspflege der Fall sein. Bei der Bestimmung einer angemessenen kürzeren Frist kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an."
KielSprotte
Wenn es sicher scheint, dass das Kind viel früher geboren wird, sollte dein Mann schon aus Fairness schnellstmöglich mit seinem AG reden - denn wenn du von deutlicher Frühgeburt sprichst bzw. schreibst könnte es jetzt ja ganz fix gehen.
romankowitz
Frage, die Elternzeit war doch längst beendet. Sie hatte im Anschluß an die Elternzeit einen befristeten Vertrag unterschrieben, der jetzt endet???
mellomania
Zu1) krankenstand ist beendet? Du könntest vollzeit ohne Einschränkung arbeiten? Kind 1 entsprechend betreut? Nur dann ist bv möglich und dass der vz Vertrag wieder greift.
mellomania
richtig. eigentlich lebt der vz wieder auf, aber sie kann nicht bewusst auf vz hoffen und keine weitere tz beantragen bis mutterschutz, wenn sie das nicht erfüllen kann. sie ist im bv und denkt sich, ist ja eh daheim, nicht relevant. dem ist aber so. denn wenn sie den vollzeitvertrag nicht erfüllen kann, hat sie kein anrecht darauf. auch ob die krankmeldung tatsächlich beendet ist, ist entscheidend, ob überhaupt ein bv ausgestellt werden kann.
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