BlackHawk
Sehr geehrte Frau Bader, wir sind am 30.03.18 Eltern geworden. Ich habe dann gleich einen Monat Elternzeit genommen. Somit vom 30.03 bis 29.04. Mein Arbeitgeber ist der Auffassung daß er jetzt 1/12 Urlaub kürzen darf. Ich habe schon entsprechende Beispiele etc. gebracht. Er sieht es aber noch nicht ein, oder liege doch komplett falsch? Er dürfte mir ja nur den Urlaub kürzen wenn unser Kind 01.04 zur Welt gekommen wäre? Gibt es irgendwo eine Definition wo den vollen Kalendermonat entsprechend erklärt. Ich denke hier fehlt das Verständnis. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen
Hallo, der Arbeit die Geber darf nur Urlaub für die Monate kürzen, in denen sie komplett in Elternzeit gewesen sind. Da dies nicht zutrifft – keine Kürzung. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
In der Sache hast du Recht. Du hattest keinen vollen Kalendermonat Elternzeit. Du hast hoffentlich heute, am 30.04.2018 gearbeitet und somit keinen vollen Kalendermonat frei gehabt. Aber andersherum hast du 4 volle Wochen Freistellung in Elternzeit gehabt und erwartest jetzt vom Arbeitgeber, dass er dir außerdem noch zwei Urlaubstage gutschreibt. Mit Logik hat das nichts mehr zu tun und ich kann verstehen, wenn dein AG angesäuert ist und dich bei nächster Gelegeneheit kündigt.
Mitglied inaktiv
Entschuldige mal uriah, aber Recht ist Recht. Der Urlaub darf nach BEEG nur für Monate gekürzt werden, in denen jeder Tag EZ war. Die Kürzung ist hier also unzulässig. Oder soll deine Antwort etwa heißen, dass Recht nur dann Recht ist, wenn es dem AG in den Kram passt? Mein Kind ist auch an einem 31. Geboren und meine EZ endete mit dem 30.10. und ja, natürlich hatte mir mein AG für besagten Oktober 2 Tage Urlaub zu gewähren - und das obwohl der 31. Ein Sonntag war. Gehalt musste er nicht zahlen, aber Urlaub kürzen? Nein. LG Lilly
desireekk
Uriah, ich bin ja meist einer Meinung mit Dir, aber hier ist nun mal Recht ganz klar geschriebenes Recht. Fertig. Nach § 17 BEEG kann der AG nur für VOLLE Kalendermonate den Jahresurlaub kürzen. BlackHawk: Lass den AG doch mal bitte erklären welchen Kalendermonat Du GANZ genommen hast, damit § 17 BEEG Anwendung finden kann. ... das wird er nicht können. Ich versteh ja, dass das unangenehm für den AG ist, aber so ist nun mal die Gesetzeslage. LG D
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