Frage:
Urlaub nach Mutterschutz
Hallo Frau Bader,
Ich war von Februar 2016 im Beschäftigungsverbot vom Arzt da meine Schwangerschaft mit extrem hohem Risiko verbunden war. Letztendlich kam das Kind auch eher, Anfang August wegen Blutungen usw.
Nun ist mein Mutterschutz bis 09/12 (wegen Frühgeburt 18 Wochen)
Im Januar muss ich aus finanziellen Gründen wieder arbeiten. Hab das meiner Geschäftsstelle mitgeteilt. Aus diesem Jahr hab ich noch meine Urlaubstage..Nun heißt es lt Geschäftsstelle das geht gar nicht, so viele Urlaubstage kann man nicht ins 2017 mitnehmen. Und diese würden verfallen. Ich müsse sie bis zum März nehmen oder auszahlen lassen...
Soweit mir bekannt ist darf man in solchen Fällen nach Mutterschutz oder Elternzeit den Urlaub ins nächste Jahr nehmen, oder? Und ich möchte den Urlaub so nehmen wie ich ihn im laufe des Jahres brauchen werde! und nicht Zwangsurlaub direkt zu Beginn oder den auszahlen lassen!
Darf das die Geschäftsstelle einfach so machen? Mein Resturlaub aus 2016 sind 27 Tage.
Vielen Dank im voraus & viele Grüße,
Chrissy
von
Chrisi81
am 01.10.2016, 16:56
Antwort auf:
Urlaub nach Mutterschutz
Hallo,
da kennt Ihr Arbeitgeber wohl den § 17 MuSchG nicht:
§ 17 Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.10.2016
Antwort auf:
Urlaub nach Mutterschutz
27 Tage sind 5 1/2 Wochen, oder?
Je nachdem wie die Betriebsvereinbarung ist, musst du dich schon an die Vorgaben halten, und die sind ja auch in deinem Fall machbar.
Von Januar bis März hast du 3 Monate Zeit, um den Alturlaub aufzubrauchen. Nur wenn der Urlaub vom Vorjahr nicht genommen werden KANN, wird er länger erhalten und sogar in die Zeit nach der Elternzeit übertragen. Aber in deinem Fall kannst du ihn nehmen.
Mitglied inaktiv - 01.10.2016, 17:55
Antwort auf:
Urlaub nach Mutterschutz
Rede - Gegenrede :-D
Ich bin anderer Auffassung.
Resturlaub kann im laufenden und sogar gesamten nächsten Jahr nach Beendigung Elternzeit genommen werden und verfällt nicht.
Beispiel
Elternzeit Ende 31.01.17
Resturlaub muss bis 31.12.2018 genommen werden und würde erst ab 01.01.2019 verfallen.
http://www.jurati.de/Elternzeit/Elternzeit_und_Urlaub.php
Mitglied inaktiv - 01.10.2016, 18:25
Antwort auf:
Urlaub nach Mutterschutz
Es geht hier aber definitiv NICHT um Elternzeit, sondern nur um 10 Monate in denen Beschäftigungsverbote bestanden haben (BV und Mutterschutzfrist). Wenn der AG betrieblich festgelegt hat, dass Alturlaub bis zum Ende des ersten Quartals genommen werden muss, dann ist das eben so. Das würde genauso jemanden treffen, der 10 Monate im Jahr 2016 im Krankenstand war.
Mitglied inaktiv - 01.10.2016, 18:35
Antwort auf:
Urlaub nach Mutterschutz
Meine Güte Frau Besserwisser! Lesen Sie doch einfach mal § 17 MuSchG!
Völlig bummi ob EZ oder nicht. Normalerweise geht Frau eben in EZ... Fragestellerin tut dies nicht - ist aber völlig unerheblich.
Mitglied inaktiv - 01.10.2016, 19:28
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Urlaub nach Mutterschutz
Der AG darf sich def. nicht über geltendes Recht hinwegsetzen. Bei uns gibt es die Regelung auch - Resturlaub muss bis 31.03. spätestens angetreten werden. Ausnahmen siehe, wenn das Gesetz etwas anderes vorsieht.
Mitglied inaktiv - 01.10.2016, 19:32
Antwort auf:
Urlaub nach Mutterschutz
§ 17 MuSchG, Satz 2:
"Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den
Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen."
Daraus schließe ich, dass Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2016 noch im Jahr 2017 genommen werden kann. Bis 31.12.2017.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 01.10.2016, 20:21
Antwort auf:
Urlaub nach Mutterschutz
Danke sehr für Eure Antworten!
So glaube ich es auch das der Urlaub bis zum 31/12/2017 genommen werden kann.
Es ist zwar ärgerlich für den Arbeitgeber - Kollegen, aber wenn einem das zusteht lt Gesetz, dann ist es halt so!
von
Chrisi81
am 03.10.2016, 12:36