Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, meine Frage ist folgende: Ich überlege, mich von meinem Mann zu trennen. Falls dies eintritt, würde ich in einen ca. 500 km entfernten Ort ziehen, wo ich früher gelebt habe und meine Mutter/Schwester heute noch dort leben. Für meinen Mann natürlich das Problem, er sieht seine Kinder nur noch selten. Deshalb meine Frage, ob er das Recht hätte, mir diesen Umzug wie auch immer quasi zu verbieten. Für mich gäbe es aber keine Möglichkeit, hierzubleiben bzw. ich würde das absolut nicht wollen. Wir haben keine Freunde hier und ich würde dann absolut allein dastehen. Natürlich soll mein Mann weiterhin die Möglichkeit haben, seine Kinder zu sehen. Ich würde mir das für meine Kinder absolut nur wünschen. Aber 500 km sind halt nicht mal eben so gefahren und selbst wenn, z.B. alle zwei Wochen ist das auch nicht gerade billig. Nun noch eine Frage zum Thema Großeltern. Haben Großeltern ein Recht auf den Umgang mit ihren Enkeln? Wenn ich nämlich umziehen würde, würden auch meine Schwiegereltern nur noch ca. 30 km von mir entfernt wohnen. Sie tun mir nichts Böses, im Gegenteil, lieben ihre Enkelkinder, aber für mich waren Besuche bei ihnen immer nur Pflichtbesuche. Wenn ich mich trenne, möchte ich auch mit ihnen keinen Kontakt mehr. Deshalb meine Frage: Hätten meine Schwiegereltern das Recht darauf, dass ich z.B. meine Kinder zu ihnen bringe oder sie gar meine Kinder bei mir besuchen? Es ist klar, dass mein Mann natürlich mit unseren Kindern zu seinen Eltern fahren darf, kein Problem, aber ich möchte keinen Kontakt mehr zu meinen Schwiegereltern und möchte meine Kinder dort auch nicht allein lassen. Vielen Dank für Ihre Antwort. Viele Grüße Sabine
Hallo, 1. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zufolge darf eine geschiedene Mutter mit dem Kind nicht einfach in eine andere Stadt umziehen, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Sie muss einen Umzug, auch wenn das Kind bei ihr lebt und sie daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, mit dem Vater abstimmen. Dies gilt erst recht, wenn der Umzug mit einem Schulwechsel verbunden ist. In einem solchen Fall kann die Bindung des Kindes an sein soziales Umfeld sogar rechtfertigen, dem Vater das Aufenthaltsrecht zu übertragen. 2.Nach Paragraph 1685 Abs. 1 BGB haben Geschwister und Großeltern das Recht auf eigenen Umgang. Der ist unabhängig davon, wie sich die getrennten Eltern geeinigt haben. Es gibt nur die Einschränkung: Das Umgangsrecht darf dem Wohl des Kindes nicht schaden. Faktisch gelingt es den Großeltern vor den Gerichten jedoch kaum, ihr Umgangsrecht durchzusetzen. Sie müssen – so ein Urteil aus Hamm – sogar nachweisen, dass das Kind den Umgang mit seinen Großeltern braucht. Ich sehe das anders - aber wir haben auch nur noch eine Oma. Schön, wenn man mehr hat. Gruß, NB
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