Sehr geehrte Frau RA Bader,
Ich bin jetzt nach dem Ende meiner Elternzeit (Mai 2022) als Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer Klinik mit einer 60 % Stelle angestellt.
Die Arbeit ist im Schichtsystem mit Wochenenden und Feiertagen.
Mit den Prozenten musste ich runter, da wir sonst nicht die Betreuung unserer Kinder ( 12,8, und 2 Jahre) sicher stellen konnten, da mein Mann ebenfalls im 3 Schichtsystem mit Wochenenden und Feiertagen tätig ist.
Nun zu meiner Frage. Ich werde in allen Schichten und Wochenenden genauso eingeteilt wie eine 100 % Kraft. Teilweise sogar mehr Wochenenden. Nun habe ich im Internet gelesen, das dies eine Banachteiligung ist, welche nach Teilzeit und Beffistungsgesetzt paragraph 4 ja nicht erlaubt ist. Demnach müsste ich nur 60% der Nächte und Wochenenden etc. leisten, die eine Vollzeitkraft leistet. Wie sehen sie das als RA ?
Liebe Grüße und bleiben Sie Gesund!
von
unser-baby2012
am 29.06.2021, 06:44
Antwort auf:
Teilzeitbeschäftigung
Hallo,
Verstehe ich nicht. Genauso viele Stunden? Genau so viele Schichten?
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.06.2021
Antwort auf:
Teilzeitbeschäftigung
ist deine komplette elterzeit rum? arbeitest du außerhalb der elternzeit eine reguläre teilzeit?
von
mellomania
am 29.06.2021, 07:50
Antwort auf:
Teilzeitbeschäftigung
Ja ich hatte nur 2 Jahre elternzeit nehmen können. Vor der Elternzeit war ich Vollzeit bei einem anderen AG angestellt
von
unser-baby2012
am 29.06.2021, 11:02
Antwort auf:
Teilzeitbeschäftigung
du hast doch anspruch auf 3 jahre. hast du jetzt nach der elterzeit einen neuen teilzeit vertrag unterschrieben? du musst die frage neu stellen
du arbeitest ohne elternzeit dauerhaft auf teilzeit. oder?
von
mellomania
am 29.06.2021, 13:21
Antwort auf:
Teilzeitbeschäftigung
Hi,
stell die Frage noch mal und erkläre, dass Du bei der 60% Stelle im Vergleich zu den Leuten mit 100%-Stellen häufiger zu Nacht- und Wochenendschichten eingesetzt wirst. Das Verhältnis Nacht-/Wochenendschichten zu Tagschichten wochentags ist bei Dir ungünstiger als bei den Vollzeitleuten.
VG Sileick
von
Schniesenase
am 29.06.2021, 23:27