Hallo Frau Bader,
ich bin noch 1,5 Jahre in Elternzeit (insgesamt 3 Jahre). Nun möchte ich während meiner Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Diese würde die 20 Std./Woche nicht übersteigen.
Mein Mann und ich wünschen uns trotzdem noch ein weiteres Kind. Bisher bekomme ich Elterngeld, das auf der Grundlage meines Vollzeit-Gehalts vor der geburt des Kindes berechnet wurde.Sollte ich während der Teilzeit-Beschäftigung schwanger werden und ein Kind bekommen wird ja die erste Elternzeit unterbrochen, ich bekomme Mutteraschaftsgeld usw. Aber bekomme ich dann das Muschu-Geld und das Eltergeld auf der Grundlage des Teilzeitgehalts oder noch des Vollzeitgehalts vor der ersten Elternzeit? Danke
VG
Mitglied inaktiv - 11.03.2021, 22:56
Antwort auf:
Teilzeitbeschäftigung während der EZU
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.03.2021
Antwort auf:
Teilzeitbeschäftigung während der EZU
Wenn du auf einen Tag vor neuen Mutterschutz die lfd EZ beendedt, dann Mutterschaftsgeld nach vollzeit Gehalt
Für das Elterngeld sind wieder die 12 Monate vor EZ relevant. Dann zählt dein Teilzeitgehalt. Das du noch in EZ bist hat damit nix zu tun.
Mitglied inaktiv - 11.03.2021, 23:16
Antwort auf:
Teilzeitbeschäftigung während der EZU
bitte Beachte, dass da automatisch nichts passiert. die EZ wir NICHT unterbrochen. nur wenn du aktiv die laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beendest dann erhälst du im mutterschutz das geld aus dem vollzeitvertrag
von
mellomania
am 12.03.2021, 08:39