Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Teilzeit nach Elternzeit

Frage: Teilzeit nach Elternzeit

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Hallo Frau Bader, ich werde im Feb. 02 mein Baby bekommen und möchte dann nur 12 Monate Elternzeit beantragen und dann allerdings meine Ganztagsstelle auf eine 1/2-tags Stelle reduzieren. Ich habe dies jetzt mit unserer Personalabteilung und Geschäftführung abgesprochen, das wäre klar, nur habe ich dies nicht schriftlich bekommen, meine Firma meinte es reichte wenn ich meine Elternzeit nach der Geburt beantrage und dann schreibe ich kommen bereits nach 12 Monaten statt 36 wieder und will dann meine Stelle auf 1/2-tags reduzieren gem. neuen Teilzeitgesetz, stimmt das oder können die dann noch Einspruch erheben, mein Firma meinte nein, da das ja jetzt Gesetzt wäre, dann würde ich nämlich auf ein Schriftstück bestehen. Ich muß allerdings sagen, daß auch schon eine Nachfolgerin für mich fest eingestellt wurde. Über eine Antwort würde ich mich freuen Gruß Marion


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Marion, lassen Sie sich derartiges auf jeden Fall schriftlich geben! Der Anspruch besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB


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