Mitglied inaktiv
guten abend frau bader, ich bin im moment noch in elternzeit, diese läuft noch bis juli 2012. eigentlich wollte ich gerne nach 1 jahr wieder in teilzeit arbeiten gehen, daber das wurde mir abgelehnt. die vorraussetzungen dafür wären aber eigentlich alle erfüllt gewesen. ich weiß auch bis heute nicht den grund, aber ich habe es so hingenommen - erstmal. nun meine frage, kann ich jetzt schon eine teilzeitbeschäftigung ab august 2012 bei meinem ag beantragen? muss ich dann schon die genauen tage und uhrzeiten meiner wunschbeschäftigung angeben? oder reicht es, wenn ich schreibe, dass ich gerne ca. 20 stunden in der woche arbeiten möchte, in der zeit in der meine tochter im kiga ist? habe ich durch die beantragung jetzt, vorteile oder nachteile? könnte ich es, wenn es dann soweit ist, und es sich doch noch was geändert hat, nochmals ändern lassen? zu meinem ag: beschäftigungsbeginn januar 2003, mitarbeiter über 500, flexible arbeitszeit von 7 bis 20 uhr, krankenkasse (öffentlicher dienst) vielen dank für ihren rat/hilfe mfg lynnsmum
Hallo, Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige, betriebsübliche Arbeitszeit verringert wird und kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. In Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern, kann eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG beantragt werden. Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung beantragen. Dem Arbeitgeber muss er auch mitteilen, in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll. Er sollte angeben, an welchen Tagen er wie viele Stunden arbeiten möchte. Das Gesetz sieht für die Mitteilung an den Arbeitgeber keine Schriftform vor, sie ist aber empfehlenswert, um Missverständnissen vorzubeugen und im Zweifelsfall einen Beweis zu haben. Was passiert, wenn die Drei-Monats-Frist versäumt wurde? Es besteht die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber über den Begin der Teilzeitbeschäftigung zu einigen. Die Arbeitsgerichte sehen den nächst zulässigen Termin als beantragt an, und die Drei-Monats-Frist gilt dann ab dem Zugang des Antrags beim Arbeitgeber. Die Arbeitgeber lehnen den Wunsch des Angestellten, die Arbeitszeit zu verringern, in der Regel ab , insbesondere bei Führungskräften, außertariflichen und vor allem Leitenden Angestellten. Das TzBfG sieht aber ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen hat. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der Arbeitgeber die beantragte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit mit dem Mitarbeiter zu erörtern hat, um eine Einigung herbeizuführen. Der Arbeitgeber kann sowohl die Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach dem TzBfG können zum Beispiel • die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder • die Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten, zu einer begründeten Ablehnung des Antrags führen. Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann. Der Arbeitnehmer muss notfalls seinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung gerichtlich verfolgen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer erneute eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Der Gesetzgeber hat diese Bindung von zwei Jahren eingeführt, damit die Arbeitgeberpersonalwirtschaftlich längerfristig planen können. Eine Ersatzkraft kann auf zwei Jahre befristet eingestellt werden. Will der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wieder verlängern, hat er darauf keinen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen dem entgegen. Der Arbeitgeber ist zudem gehalten, eine Stellenausschreibungen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn dieser dafür geeignet ist. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Moin, jetzt mußt Du noch ncihts von TZ sagen... ACHTNG: Der AG hat Dir bei besteimmten Vorraussetzungen TZ zu gewähren, nicht aber zu den von den gewüsnchen Tagen/Arbeitszeiten... Daraus hast Du keinen Anspruch, von wegen wenn die Lütte in der Kita ist... Er könnte Dich genausogut auch nur Nachmittags einstezten oder so... LG Peeka
Mitglied inaktiv
danke für deine antwort. aber ich meine mal gelesen zu haben, dass man das jeztt auch schon beantragen kann. möchte halt gerne wissen, wie es in dem betrieb nach meiner elternzeit für mich aussieht. in meiner elternzeit ist angeblich kein teilzeitarbeitsplatz für mich frei.... wir haben sehr viele teilzeitbeschäftigte, die alle in verschiedenen formen arbeiten. z.b. MA a kommt 3 tage die woche, einmal vormittags und 2 mal nachmittags. MA kommt 2 volle tage fest in der woche und MA c macht jeden tag 4 stunden. bisher hab ich immer gehört, dass die personalabteilung den teilzeitwünschen entsprochen hat und wenn man eigentlich dienstag arbeiten müsste, es aber aus wichtigen gründen nicht kann, darf man auch nach absprache mit dem vorgesetzten, dafür einen anderen tag arbeiten kommen. ist also recht flexibel ;-)
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