PUSCHL0102
Hallo Frau Bader, mich interessiert es welche Rechte man hat wenn man beim Elternzeitantrag angegeben hat wie man nach 1 Jahr in Teilzeit arbeiten möchte und man keinen Wiederspruch bekommen hat nun ist es in zwei Monaten soweit und mein Arbeitgeber kommt nicht aus dem Quark. Wir haben über 300 Mitarbeiter und ich bin unbefristet seit über 20 Jahren Mitarbeiterin. In einem Jahr ist ja meine Elternzeit zu Ende und ich möchte ja wieder an meine Position aber jetzt würde ich was ähnliches machen für 15 Stunden. Welches Recht hat man darauf wenn kein Einspruch vom Arbeitgeber damals kam.
Hallo, § 15 BEEG: Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb der in Satz 5 genannten Frist mit schriftlicher Begründung tun. Satz 5: Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit 1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder 2. ..... schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Liebe Grüße NB
mellomania
wann hast du die tz in ez beantragt? ist sie auf die ez befristet? hast du hoffentlich deine wunscharbeitszeiten angegeben? wenn du das alles gemacht hast, gilt es als anerkannt und genehmigt. wenn du deine wunscharbeitszeiten aber nicht angegeben hast, kann dich der AG so einsetzen, wie es im vertrag steht. auch zwei ganze tage z.b. das wäre dann verhandlungssache..
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