Chaos-Queen97
Guten Tag Frau Bader, Mein Baby hat E.T. mitte Juli 2024. Nun möchte ich 7 Monate in Elternzeit gehen, dann 7 Monate mein Mann. Davon werden wir einen Monat gemeinsam machen. 1)Zählen die Elternzeitmonate vom 1.-31. Oder Tag der Geburt auf den Folgemonat? Dann möchte ich nach meinen 7 Monaten Teilzeit in Elternzeit machen, für 6 Monate um meine Vollzeitstelle nicht zu verlieren und danach wieder wie vor SS und EZ arbeiten zugehen. In dieser Zeit wird mein Mann Elterngeld beziehen. Nun wurde ich mehrfach angesprochen das dies nicht geht ? 2) Zahlt nicht mein Arbeitgeber mir mein Teilzeitgehalt während der Teilzeit in Elternzeit? Das hat doch nichts mit dem Bezug des Elterngeldes meines Mannes zu tun? Auf der Arbeit gab es den Fall so auch noch nicht & müssten sich informieren.. bin nun sehr verunsichert und würde mich über eine klärende Antwort freuen :) Auch, damit wir uns dann ggfs um einen Plan B kümmern können.. Haben Sie vielen Dank, dass Sie die unzähligen Fragen von uns allen beantworten! Einen schönen Tag! LG Chaos-Queen
Hallo, beide Eltern können je 3 Jahre Ez beantragen, die 14 Mo EG kann man sich beliebig aufteilen. Es wird dabei in Lebensmonaten gezählt. Einschränkungen sind, dass Monate mit MG immer der Mutter zugerechnet und damit verbraucht werden. Außerdem können Sie nur noch einen Monat zeitgleich Basiselterngeld beziehen. Ansonsten sind Sie frei in der Gestaltung. Wenn Ihr Mann EG bezieht könen Sie selbstverständlich soviel arbeiten und verdienen wie Sie wollen. Liebe Grüße NB
Ani123
Jedes Elternteil kann 3 Jahre EZ für ein Kind nehmen bis es 8 Jahre alt ist. EG kann nach der neuen Regelung ab April 2024 zwar weiterhin 14 Monate in Anspruch genommen werden. Davon kann ein Elternteil max. 12 Monate nehmen und um es beziehen zu können muss es mind. 2 Monate genommen werden. Geändert wird, dass nur noch 1 Monat von KM und KV zusammen genommen werden kann. In ihrem Fall möchten sie die Monate 1.-7. EG beziehen und der KV die Monate 7.-13. Damit würden sie zusammen 14 Monate EG bekommen. Das ist so möglich. EG wird nach Lebensmonaten des Kindes bezahlt. Z. B. bei einer Geburt am 04.04.2024 endet der 1. Lebensmonat am 03.05.2024. Während Sie im Mutterschutz sind läuft trotzdem das EG. Der KV möchte vom 7.-13. Lebensmonat EZ nehmen. Bei Geburt am 04.04.2024 wäre das vom 04.10.2024 bis 03.05.3025. EZ ist nicht an Lebensmonate gekoppelt. Somit kann der KV z. B. auch bis zum 31.07.2025 EZ nehmen. Da sie ab den 8. Lebensmonat kein EG mehr beziehen können sie frei entscheiden wie lange sie EZ nehmen möchten. Bedachten Sie, dass sie bei der 1. Meldung AG sich für bis zum 2. Lebensjahr des Kindes festlegen. Das bedeutet, wenn sie, so wie ihr Plan ist, ab dem 14. Lebensmonat wieder VZ arbeiten möchten müssen sie das auch. Der AG muss einer Verlängerung der EZ in der Zeit zustimmen. Nach einer Zeit in VZ könnten sie unter Einhaltung der Meldefrist (7 Wochen) wieder in EZ gehen. Nehmen Sie EZ bis zum 2. Geburtstag und möchten um das 3. Jahr EZ verlängern geht das ohne Zustimmung des AG. Während der EZ können Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Aus betrieblichen Gründen kann der AG das ablehnen. Das muss schriftlich erfolgen. Sie können während der EZ auch TZ in EZ bei einem anderen AG tätig sein. Dem muss der Haupt-AG zustimmen. Fazit: Sie können alles so machen wie sie es geplant haben.
Ani123
Zu ihrer 2. Frage: Ihr Gehalt hat nichts mit dem EG des KV zu tun. Sie bekommen während TZ in EZ Teilzeitgehalt.
luvi
Hallo, Deine Elternzeit und die deines Mannes sind unabhängig voneinander. Natürlich kann er Elterngeld beziehen, während du Teilzeit in Elternzeit bzw. Vollzeit arbeitest. Was du bei der Beantragung der Elternzeit beachten musst, ist, dass du dich bei der Erstmeldung für 2 Jahre festlegst. Wenn du 7 Monate "Vollzeit" Elternzeit möchtest und danach 6 Monate Teilzeit in Elternzeit arbeiten möchtest, und danach Vollzeit arbeiten möchtest, musst du gleich 13 Monate Elternzeit beantragen. Wenn du danach aber die Elternzeit verlängern möchtest, brauchst du die Zustimmung deines Arbeitgebers (die er dir auch verweigern darf). LG luvi
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