Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erneuter Kinderwunsch in Elternzeit

Frage: Erneuter Kinderwunsch in Elternzeit

Katelyn09

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Hallo Frau Bader, ich bin bis März 2026 noch in Elternzeit. Ich habe mir ein Jahr genommen und noch auf einen Monat verlängert. Wir haben bereits einen Kitaplatz, und ich gehe April 2026 wieder arbeiten. Ich und mein Mann haben einen erneuten Kinderwunsch. Was würde mit der Elternzeit und dem Elterngeld passieren, wenn ich während der Elternzeit schwanger werden würde? Was würde passieren, wenn ich nach der Elternzeit wieder schwanger werde? Wäre das dann das gleiche Vorgehen wie bei der ersten Schwangerschaft?  Danke und Liebe Grüße 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, die EZ läuft normal weiter, wenn Sie in dieser schwanger werden. Sie gehen nach dem Ende der EZ wieder arbeiten, egal ob schwanger oder nicht.  Beim EG zählen die letzten 12 Mo. vor der Geburt, Monate mt EG bis zum 14. Lebensmonat des ersten KIndes und Monate mit MG des zweiten Kindes können Sie ausklammern. Es kommt also wesentlich darauf an, wann das 2. Kind geboren wird. Liebe Grüße NB  


Dojii

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Wenn du jetzt wieder schwanger wirst, passiert tatsächlich gar nichts mit deiner laufenden Elternzeit. Die läuft ganz normal weiter, bis sie wie vereinbart im März 2026 endet.  Erst wenn deine Elternzeit offiziell beendet ist, wird geschaut, ob du ab April 2026 zu den vereinbarten Konditionen wieder arbeiten kannst, oder ob du ggf. in ein Beschäftigungsverbot musst.  Bis dahin bist du einfach weiter in Elternzeit.  Die Bemessungsgrundlage des neuen Elterngeldes hängt vom zeitlichen Abstand der Kinder ab. Das Elterngeld für ein weiteres Kind errechnet sich grundsätzlich wieder aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist. Sollten in diesen Zeitraum Monate fallen, in denen noch Elterngeld für ein älteres Kind in den ersten 14 Lebensmonaten bezogen wurde, so werden diese durch Monate ersetzt, die zur Berechnung des Elterngeldes des älteren Kindes herangezogen wurden. Eine pauschale Verschiebung des gesamten Zeitraumes findet jedoch nicht statt. Elterngeldzahlungen ab dem 15. Lebensmonat oder auch Elternzeit ohne Elterngeld verändern den Bemessungszeitraum dagegen nicht. Hier zählt dann das Einkommen, das tatsächlich in diesen Monaten erzielt wurde.


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