Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ist Ihnen ein Fall bekannt, in denen der gesetzliche Rahmen zgunsten der Mutter ausgelegt wurde? In meinem Fall moechte mein Vorgesetzer nicht auf meinen moeglichen Zeitrahmen eingehen, aus persoenlichen Gruenden, da er keine Teilzeitkraefte in seiner Abteilung moechte, natuerlich ist dies nur eine inoffizielle Aussage. Nach offizieller Antragstellung wurde ich erst 4 Wochen danach gebeten, mich detailliert auf einen Zeitrahmen festzulegen. Meiner Meinung nur eine Systematik um daraus einen Ablehnungsgrund zu fabrizieren. Habe mich daraufhin auf einen Zeitrahmen festgelegt, aber gelichzeitig auch mitgeteilt, dass ich flexibel bin und meinen Einsatz nach den Beduerfnissen der Fachabteilung richten werde, natuerlich nur in dem Rahmen meines moeglichen Zeitrahmens. Welchen Ablehnungsgrund wird meine Unternehmen jetzt daruas stricken, wenn ich 3 x 6 Stunden waehrend der Hauptgeschaeftszeiten arbeiten moechte und diese gewillt bin sehr flexibel einzusetzen. Rein rechtlch muesste der antrag mir gewaehrt werden, doch mir ist persoenlich kein Fall bekannt in denen das geltende Recht zugunsten des Antragstellers ausgelegt wurde, Ihnen vielleicht? Vielen Dank im Voraus Marlene
Hallo, Im Unterschied zum Anspruch nach dem TzBfG (Teilzeit nach EU) muss der Arbeitgeber nach dem BerzGG nicht nur betriebliche, sondern dringende betriebliche Gründe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit entgegenhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen und Anerkennung das Arbeitsgericht im Streitfall zu entscheiden hat. Es gibt leider noch nicht viele wegweisende Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Trend der Arbeitsgerichte geht aber dahin, dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn er ein Organisationskonzept vorträgt, wonach betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern. Im übrigen sei dem Arbeitgeber die Teilung der Stelle in zwei Teilzeitarbeitsplätze nur zuzumuten, wenn er den Arbeitszeitausfall durch Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Einstellung einer geeigneten Teilzeitkraft ausgleichen kann. Gruß, NB
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