Marcnina
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage. Ich befinde mich derzeit in Elternzeit bis 23.5.19. Nun möchte ich für das zweite restliche Elternzeitjahr Teilzeit beantragen und arbeiten gehen. Wir planen noch ein Geschwisterchen für unseren Sohn. Nun meine Frage, was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Teilzeit für das zweite Jahr genehmigt, ich arbeite und wieder schwanger werden sollte und daraus resultierend wieder ein Beschäftigungsverbot bekomme. Wie berechnet sich das Beschäftigungsverbotgehalt bzw. Der Mutterschutzlohn? Rechnet es sich aus der damaligen Vollzeitbeschäftigung vor der ersten Schwangerschaft oder aus dem Gehalt der Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit?
Hallo, das ist doch unten schon beantwortet. Liebe Grüße NB
chrissicat
BV aus der TZ-Tätigkeit, Mutterschutzlohn aus dem Entgelt vor der letzten Schwangerschaft (sofern du die Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes vorzeitig beendest).
Felica
Man bekommt im BV immer das was auch ohne bekommt. Wer also nicht arbeitet bekommt Re nicht, wer in TZ arbeitet tz-gehalt und er VZ arbeitet natürlich VZ. Völlig egal was vorher ist oder danach. Es gilt immer taggenaue Berechnung. Mutteschaftsgeld in voller Höhe nur dann wenn man die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beendet. 100% sichere BV gibt es seit dem 1.1.2018 nicht mehr. Egal was früher war oder was Kollegen bekommt. Davon ab muss man zu 100% arbeitsfähig sein an jedem regulären Arbeitstag.
Marcnina
Vielen dank.
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