Elisa9999
Hallo Frau Bader, derzeit bin ich schwanger mit dem zweiten Kind. Beim ersten Kind war ich knapp 2 Jahre zu Hause und habe danach meine Tätigkeit im Rahmen einer "Teilzeit in Elternzeit Vereinbarung" mit 30h/ Woche wieder aufgenommen. Diese Vereinbarung ist am 03.01.25 nun ausgelaufen. Seit August bin ich schwanger mit Kind zwei und seit Oktober 2024 aus gesundheitlichen Gründen zu erst im Teilzeitbeschäftigungsverbot und nun seit Ende Dezember 2024 im kompletten Beschäftigungsverbot. Für diesen Monat (Januar 2025) habe ich wieder mein Teilzeitgehalt ausgezahlt bekommen, obwohl ich offiziell wieder in meinem Vollzeitvertrag wäre, ist das richtig? Ich finde online immer diesen 3 Monatsdurchschnitt von vor der Schwangerschaft zur Berechnungsgrundlage, jedoch habe ich schon vermehrt gelesen, dass mir weil diese Änderung vorab geschlossen wurde, eigentlich mein Vollzeit Gehalt zustehen müsste. Wie sehen sie das ? Danke und viele Grüße
Hallo, ich habe nicht ganz verstanden, was für die Zeit nach dem Auslaufen der TZ vereinbart war. Aufnahme der Tätigkeit in VZ? Dann bekommen Sie den VZ-Lohn. Sie bekommen immer den Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden. Liebe Grüße NB
Ani123
Sie bekommen das Gehalt welches sie ohne BV bekommen würden. Bis zum 03.01.2025 TZ-Gehalt,ab den 04.01.2025 VZ-Gehalt. Haben Sie Ihren Arbeitgeber schon kontaktiert? Wenn ja was hat er dazu gesagt? Wenn nein sollten sie das machen und darauf hinweisen, dass nur TZ gezahlt wurde obwohl die EZ ausgelaufen und sie wieder VZ arbeiten. Vielleicht ist es ausversehen passiert, weil vergessen wurde, dass sie wieder VZ arbeiten. Die letzten drei Monate werden nur zur Berechnung herangezogen, wenn es wechselnden Lohn gibt. Das scheint bei ihnen nicht der Fall zu sein. Ich hoffe, dass ihr 1. Kind so betreut ist, dass sie VZ arbeiten könnten. Denn ein BV kann zu jederzeit aufgehoben werden. Sollten sie dann wegen fehlender Betreuung nicht arbeiten können kann ihr Arbeitgeber das der Krankenkasse mitteilen. Diese prüft u. a. Ob während des BV überhaupt eine Betreuung gegeben hat. Wenn nachgewiesen wird, dass das nicht gegeben war, kann das Konsequenzen für sie haben. Z. B. Rückzahlung des Geldes, Anzeige wegen Betrug, fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG.
Elisa9999
Die Betreuung ist selbstverständlich gewährleistet. Die Planung zur Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit fand statt, bevor eine erneute Schwangerschaft geplant war. In der letzten Schwangerschaft habe ich bis zum Ende gearbeitet, weshalb in keinerlei Weise von einem BV auszugehen war. Danke dennoch für die Antwort und den Hinweis, so Kinder zu planen liegt mir jedoch sehr fern. Für mich war es jetzt notwendig dies zu erfragen, weil ich eben nicht damit gerechnet hatte in ein BV zu kommen und mit meiner Arbeitstätigkeit und dem entsprechendenem Gehalt bis zum Mutterschutz und zur weiteren Elternzeit/Geld Planung gerechnet hatte. LG
Elisa9999
Genau, die Teilzeit war nur für den Rahmen der Elternzeit vereinbart und nun würde ich wieder normal in Vollzeit arbeiten. Vielen Dank für Ihre Antwort, ich werde mich nochmal genauer bei meinem Arbeitgeber erkundigen. Viele Grüße
MamaausM
Wenn vereinbart war das du nach Ende der ez dauerhaft in Vollzeit arbeiten wolltest, dann gibt es danach das Geld... steht so auch im Mutterschaftsgesetz. Voraussetzung ist natürlich das du so auch arbeiten könntest (also unschwanger)
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