Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Teilzeitvertrag in Elternzeit endet während Beschäftigungsverbot - Gehalt?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Teilzeitvertrag in Elternzeit endet während Beschäftigungsverbot - Gehalt?

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Sehr geehrte Frau Bader, hier meine Situation: Ich habe einen unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag. Nach der Geburt meines ersten Kindes im Januar 2018 habe ich 3 Jahre Elternzeit genommen. Seit das Kind 14 Monate alt ist, habe ich innerhalb dieser Elternzeit wieder in Teilzeit (22h/Woche) gearbeitet, also mit meinem Arbeitgeber eine Teilzeitvereinbarung in der Elternzeit geschlossen. Jetzt bin ich aktuell wieder schwanger, habe aber aufgrund der Vorgeschichte (komplizierte erste Schwangerschaft, Frühgeburt mit 30 Ssw) schon seit der 16. Ssw ein Beschäftigungsverbot. Die Elternzeit von meinem ersten Kind hat nun also innerhalb des Beschäftigungsverbots (am 5.1.21) geendet und somit auch die TZ-Vereinbarung. Eine weitergehende Regelung für die Zeit nach der Elternzeit, etwa ein Teilzeitvertrag, der den ursprünglichen Arbeitsvertrag ablöst, wurde (noch) nicht geschlossen. Jetzt meine Frage(n): Mein Arbeitgeber hat mir für den Januar 2021 weiterhin das Gehalt entsprechend der Teilzeit ausbezahlt. Ist das korrekt? Müsste nicht der Vertrag von vor der Elternzeit, also über Vollzeit, wieder greifen und ich somit auch ein Vollzeit-Gehalt bekommen? Oder verhindert das BV dies? Spielt es eine Rolle, ob ich, wäre ich nicht schwanger bzw. im BV, tatsächlich wieder zu 40h/Woche zurückgekehrt wäre (ehrlicherweise vmtl. eher nicht)? Und wenn es gestattet ist: Falls das Vollzeit-Gehalt rechtlich korrekt wäre, wäre es vermessen, das einzufordern, während man faktisch gar nicht arbeitet? Für Mutterschaftsgeld und Elterngeld wäre es natürlich nicht unerheblich... Besten Dank!!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie haben völlig recht, der VZ-Vertrag ist wieder aufgelebt und Ihnen steht VZ-Lohn zu. Und es ist Ihr gutes Recht, das auch zu bekommen. Liebe Grüße NB


Ani123

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Du bekommst das Gehalt was du ohne BV bekommen würdest. Im Jan.21 wäre es bis Ende von TZ in EZ das TZ-Gehalt und ab dem 3.Geb. das VZ-Gehalt. Da wird es somit ein Mischgehalt. Ab Febr. gibt es dann VH-Gehalt (inkl. aller Gehaltserhöhungen, die es evtl. während der EZ-Zeit gab). Bedenke: Ein BV kann zu jeder Zeit aufgehoben werden und du musst deinem AG dann VZ in Verfügung stehen. Geht das nicht besteht die Möglichkeit mit dem AG über eine TZ-Stelle zu sprechen. Sollte der AG das BV aufheben und du dann die BZ Tätigkeit wg. fehlender Kinderbetreuung nicht ausüben können, kann er anzweifeln, ob du es jemals während des BV konntest. Folge: Er meldet es der KJ, die prüft es und du musst Geld zurück zahlen. Hast du vor Bekanntgabe der SS mit dem AG über eine TZ-Stelle gesprochen? Vielleicht beruft er sich darauf, weil es mündlich besprochen wurde. Es greift erst nach dem Schriftlichen. Da du schreibst, dass es das nicht gibt, greift der VZ-Vertrag. Such das Gespräch mit dem AG. Vielleicht hat er einfach vergessen das Gehalt von TZ auf VZ umzustellen.


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Hallo nochmal und vielen Dank. Nein, es gab auch mündlich keine Absprache hinsichtlich der Arbeitszeit nach der EZ. Dass das BV aufgehoben wird ist in meinem Fall auch nahezu ausgeschlossen. Der Arzt hat es bis Ende der Ss ausgestellt, weil wieder dieselbe Gefährdungslage wie beim ersten Mal besteht und FG droht. Ich werde also mal versuchen, bei unseren Personalern nachzuhaken.


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