Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Teilzeit in der Elternzeit

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Teilzeit in der Elternzeit

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Hallo Frau Bader, momentan bin ich in der Elternzeit (Kind ist 6 Monate, alleinerziehend)und ich möchte und muss ab dem nächsten Jahr Teilzeit arbeiten. Dies hatte ich meinem Arbeitgeber auch vorher mitgeteilt. Nun stellt man mich vor die Wahl entweder 30 Stunden zu arbeiten, oder gar nicht und argumentiert mit dringenden betrieblichen Gründen. Ich hatte vorher 39h gearbeitet und meine Schwangerschaftsvertretung hat einen Vertrag bis Jahresende mit 30 Stunden. Da mein Kind sehr sensibel ist und meine Tagesmutter auch nicht so viel Kapazität frei hat, möchte ich am Anfang maximal 20 Stunden arbeiten. Dies hatte ich auch zu Beginn der Elternzeit angegeben. Laut Gesetz habe ich einen Anspruch auf TZ-arbeit. Kann der AG mir die 30h aufzwingen? Können Sie mir weiterhelfen? Sollte ich zum Anwalt gehen und wenn ja, brauche ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht? Vielen Dank im Voraus für eine schnelle Antwort Barbara


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB


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