Sehr geehrte Frau Bader,
im Januar nach bekannt werden meiner Schwangerschaft informierte ich meinen AG (Minijob) über meine Schwangerschaft.
Ich konnte sofort nicht mehr arbeiten (Röntgenstrahlung). Daraufhin lies sich der AG eine Stillegung des Vertrages von mir unterschreiben. Dies tat ich auch, einfach aus Unwissenheit.
Heute weiß ich das die Knappschaft die Ausfälle zu 100% dem AG erstattet, wenn dieser den Lohn weiter an mich abführt.
Der Ag verweigert die Zahlung wegen der Stilllegung. Kann man dem AG hier Arglist vorwerfen? Ist die Stillegung unwirksam? Es handelt sich um eine große Personalabteilung und ich bin der Meinung diese hätten nie auf die Idee kommen dürfen mich so einen Vertrag unterschreiben zu lassen.
Ich hoffe Sie können helfen. Danke im Voraus
von
Fenestin
am 12.06.2018, 12:15
Antwort auf:
Stillegung Arbeitsvertrag
Hallo,
ich würde mich zuerst mal an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, das ist nämlich nicht zulässig. Wenn die nicht weiterkommen hilft nur ein Anwalt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.06.2018
Antwort auf:
Stillegung Arbeitsvertrag
Normalerweise wird vorausgesetzt, dass man sich vorher überlegt, was man unterschreibt. Der Arbeitsvertrag wurde im gegenseitigen Einvernehmen auf Eis gelegt, und es ist sehr schwierig, vor Gericht die eigene Unterschrift anzufechten.
Der Rat, die Gewerbeaufsicht zu kontaktieren, ist sehr gut. Die werden das wahrscheinlich auch so sehen - Unterschrift ist Unterschrift.
Mitglied inaktiv - 12.06.2018, 14:05
Antwort auf:
Stillegung Arbeitsvertrag
Hallo Frau Bader,
dann ändere ich meine Frage ein wenig:
in einem Arbeitsvertrag steht folgende Passage.
" §3: Der Arbeitnehmer erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto xxxx Euro. Zusätzlich wird zum 30.06 + zum 30.11 jeweils 1/2 Gehalt als Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ausgezahlt. Der das Tarfigehalt etwa Übersteigende Teil des Gehaltes ist keine Leistungszulage und wird ohne Rechtpflicht unter dem Vorbehalt des jetzigen Widerrufs und der Anrechnung bei Gehaltstarif-Erhöhungen gewährt. Vom Arbeitgeber gewährte Gratifikation gelten nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, aus wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen und begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft. Im übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte. "
Kann es sein, dass man mit so einer Passage Anspruch auf Urlaubs und Weihnachtsgeld während der Elternzeit, wenn alle anderen Mitarbeiter Urlaubs und Weihnachtsgeld erhalten haben ?
Danke und Beste Grüße
Fiona
von
MikeVanDyk
am 20.06.2018, 14:12