bina155_1
Guten Tag Frau Bader, ich möchte meine Situation kurz beschreiben: Ich arbeitete vor meinen beiden Kindern in einer Röntgenpraxis. Mein erstes Kind kam 2014 zur Welt, als die Schwangerschaft bekannt wurde kam ich ins Beschäftigungsverbot. Während der Elternzeit mit Kind 1 bekam ich Kind 2. Diese Elternzeit endet nun im Januar und ich bin schwanger mit Kind 3. Eigentlich würde im Januar mein Vollzeitvertrag wieder anlaufen, den ich dann allerdings nicht ausführen kann, da ich schwanger nicht röntgen darf. Einen anderen Arbeitsplatz kann mir mein Arbeitgeber voraussichtlich nicht zuteilen. Was ist denn dann nun mit mir im Januar, komme ich direkt aus der Elternzeit ins Beschäftigungsverbot für die Vollzeitstelle? Und: ich habe seit 2015 ein Nebengewerbe mit 20 Wochenstunden von zuhause aus (Bürotätigkeiten), von dem mein Arbeitgeber auch weiß und dem zugestimmt hat. Wenn ich hauptberuflich ins Beschäftigungsverbot komme, darf ich die Nebentätigkeit auch nicht weiter ausüben? Ich hoffe, Sie können mir etwas Licht ins dunkel bringen. Liebe Grüße!
Hallo, 1. Wenn es ein BV vom AG ist, dürfen Sie die Nebentätigkeit weiter ausüben 2. Sie können direkt in ein BV gehen - der AG soll aber nach den neuen Richtlinien versuchen, Sie umzusetzen Liebe Grüße NB
mellomania
hast du ab januar wo du arbeiten müsstest eine betreuung für die kinder?
bina155_1
Ja, Kinder sind im Kindergarten
mellomania
da das bv vom AG bezüglich deines Arbeitplatzes vor ort ist, greift es nicht auf die bürotätigkeiten. nur wenn der arzt dir eins ausgestellt hätte §3 abs1 muschG dann dürftest du gar nichts mehr arbeiten. abe warten wir mal ab was noch kommt, danyshope weiß gut bescheid
Mitglied inaktiv
Wenn der AG das BV ausspricht, dann ja nur für dessen Arbeitsplatz. Für deinen Nebenerwerb muss dann eine eigene Gefährdungsbegutachtung erfolgen - also deinerseits als "eigener Chef". Und ja, wenn von Anfang an geplant war das du nach der EZ in VZ wieder kommst, dann ändert auch die Schwangerschaft an diesem Umstand erst einmal gar nichts. Der Vertrag greift dann ganz normal. Der AG prüft dann ob er entsprechend den Mutterschutzkriterien dich beschäftigen kann und falls nein, stellt er eben notfalls ein BV aus. Was sich dann auf die Tätigkeit bei sich begründet. Du bekommst dann ganz normal den VZ-Lohn und am Mutterschutz dann entsprechendes Mutterschutzgeld. Die Nebentätigkeit könnte dann ein Problem werden wenn du daheim auch Röntgenuntersuchungen anbietest - also das machst was du auf der Arbeit nicht darfst - was wohl eher nicht der Fall sein dürfte. Oder aber wenn ein Arzt wegen massivere Gesundheitsgefährdung ein BV ausspricht. Wenn beides kein Thema, der AG sein OK gegeben hat zur Nebentätigkeit, dann ist alles bestens. Allerdings müsstest du evtl noch schauen wegen erlaubten Höchstarbeitszeiten. 40 Std VZ, plus 20 Std TZ die Woche machen 60 Std Gesamtarbeitszeit - da müsstest du drauf achten sofern kein BV kommt.
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