Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwangere Beamtin bittet um Rat - Sorry für den langen Text

Frage: Schwangere Beamtin bittet um Rat - Sorry für den langen Text

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Hallo Frau Bader, ich bin momentan nach § 153 c Abs. 1 Nr. 1 LBG bis einschließlich 30.09.2002 unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Nun bin ich schwanger und erwarte am 16.07.2002 mein Kind. Jetzt sind viele Fragen offen, die ich einfach mal stellen möchte, vielleicht können Sie mir ja weiterhelfen - mein Dienstherr tut sich leider etwas schwer. Derzeit bin ich bei meinem Mann familienversichert und muss keine KV-Beiträge bezahlen. Habe nun gehört, dass das anders wird, wenn ich entbunden habe. Ich müsste mich dann wieder zu 50 % privat versichern und würde wieder 50 % Beihilfe bekommen. Ich könnte nicht weiter familienversichert bleiben! Ist das korrekt so ? Denn die KV ist ja nicht gerade billig - es würde fast das ganze Kindergeld drauf gehen. Das wäre aber nur wenn ich Erziehungsurlaub nehmen würde. Mein Dienstherr meinte weiter es gäbe da die Möglichkeit sich nach § 153 b LBG zu beurlauben. Dann könnte man weiterhin familienversichert bleiben. Allerdings wusste er nicht, ob dann die Zeit auch ruhegehaltsfähig ist. Können Sie mir dazu etwas sagen ? Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass ich in Baden-Württemberg wohne. Ist es richtig, dass mein Mann das Kindergeld beim Arbeitsamt beantragen muss ? Das Erziehungsgeld wird ja bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg beantragt, oder ? Ich weiss, das sind jetzt viele Fragen auf einmal, aber ich hoffe Sie können mir weiterhelfen, danke schon mal vielmals tschüss Sonja


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Sonja, für das Kindergeld ist ist das Arbeitsamt zuständig, für das Erziehungsgeld die Erziehungsgeldstelle (je nach Bu-Land, fragen Sie im Rathaus). Das Landeserziehungsgelg nach 2 Jahren zahlt die Landeskreditbank. Den Rest kann ich nicht beantworten, da müsste ich mich selber über den Rahmen dieses Forums schlau machen, denn ich kenne ich jedes LAndesrecht-das wäre auch zu viel. Gruß, NB


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