Sommerkind_2020
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe, Sie können mir bei den folgenden Fragen helfen: 1. Ich bin verbeamtet und freiwillig versichert. Nach Auskunft meiner Krankenkasse erhalte ich kein Mutterschaftsgeld, da ich auch keinen Anspruch auf Krankengeld habe (§ 24i SGB V). Ich bekomme weiter meine Besoldung. Ich lasse mir eine Negativbescheinigung von der Krankenkasse ausstellen und diese bekommt sowohl der Arbeitgeber (für die Zahlung der Besoldung während des Mutterschutzes) und später die Elterngeldstelle. Stimmt das? 2. Jetzt habe ich in der Broschüre vom BMFSFJ (https://www.bmfsfj.de/blob/93614/a8b51a66b702e8c2ea5e65f9d0536e19/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf) auf Seite 21 oben folgendes gelesen: "Wenn Sie die Mutter des Kindes sind, gelten bei Ihnen die Lebensmonate, in denen Sie für dasselbe Kind Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen erhalten, als Monate, in denen Sie Basiselterngeld bekommen. Das bedeutet: Sie verbrauchen diese Monate als Basiselterngeld-Monate" Ich bekomme ja keine Mutterschaftsleistungen, sondern weiter "normale" Besoldung. Heißt das jetzt, dass die ersten zwei Monate NICHT mit in meine 12 Elterngeldmonate einfließen? Aber in § 3 (1) S. 1 Nr. 2 BEEG ist von Dienstbezügen die Rede, auf die dann in § 4 (5) S. 3 BEEG verwiesen wird und folglich die Monate als Monate des Elterngeldbezuges zählen. Also zählt meine weitergehende Besoldung und die Monate werden eingerechnet? 3. Mein Partner würde aus beruflichen Gründen gerne 1x 3 Wochen Elternzeit nehmen und 1x den ganzen Monat. Eine Minderung des Einkommens läge in jedem Fall vor. Das würde ja rechtlich gehen, aber wie sieht es dann mit dem Partnermonat beim Elterngeld aus? Für die drei Wochen würde er doch kein Elterngeld erhalten, weil es kein vollständiger Monat ist, oder? 4. Wir leben in einer Großstadt. Für private Kitas wurden die Anmeldungen schon abgegeben, bei den städtischen Kitas ist eine Anmeldung erst nach Geburt möglich. Die privaten Kitas geben allerfrühestens ein halbes Jahr (eher 3 Monate) vor Beginn der Betreuung eine Rückmeldung, ob das Kind aufgenommen werden kann. Sollten wir keinen Platz bekommen und auch eine Tagesmutter so schnell nicht zu finden sein, müsste ich meine Elternzeit verlängern (12. Lebensmonat Basiselterngeld auf 12./13. Monat ElterngeldPlus bzw. noch einen weiteren Basiselterngeldmonat aufteilen). Wäre denn eine so kurzfristige (ca. 3 Monate vorher) Verlängerung der Elternzeit und des Elterngeldbezuges möglich? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!!!
Hallo, 1. Wird wie MG behandelt. Sie würden ja sonst doppelte Leistungen bekommen 2. s. 1 3. Nein, er muss mind 1 Mo. am Stück nehmen und dies 2 mal 4. Wenn Sie weniger als 2 Jahre EZ nehmen, gibt es keinen Anspruch auf Verlängerung.Aber einen Anspruch auf Betreuung. Liebe Grüße NB
Dojii
1. Was dein Dienstherr braucht weiß ich leider nicht. Für die Elterngeldstelle benötigst du in einem Beamtenverhältnis keinen Nachweis der Krankenkasse sondern einen deines Dienstherren. Der muss nach Geburt deines Kindes bescheinigen, wie lange du noch im Mutterschutz bist und wie lange deine Bezüge daher weiter gezahlt werden (Grund siehe Punkt 2). 2. Du bekommst sehr wohl Mutterschaftsleistungen. Deine Bezüge während des Mutterschutzes gelten rechtlich als solche und daher werden auch die 2 Monate nach Geburt mit deinem Elterngeldanspruch verrechnet und du bekommst ebenfalls nur 10 Monate effektiv ausgezahlt. 3. Er könnte theoretisch schon Elterngeld bekommen, die eine Woche Gehalt würde allerdings mit seinem Elterngeldanspruch im ersten Monat verrechnet werden und diesen Anspruch sehr stark verringern (etwa 65% des Nettogehaltes dieser einen Woche würden beim Elterngeld abgezogen werden). Wichtig ist, er muss seine Elternzeit in Lebensmonaten nehmen, nicht in Kalendermonaten. Wenn er in einem Lebensmonat dann eben eine Woche arbeitet, bekommt er in dem einfach weniger Elterngeld ausgezahlt. 4. Für eine Änderung deiner Elternzeit brauchst du die Zustimmung deines Dienstherren, du hast KEIN Recht auf die Änderung. Wenn er das also ablehnt, kannst du dagegen nichts tun und musst wieder arbeiten. Sollte er dem zustimmen, ist die Frist von 3 Monaten vorher für das Elterngeld absolut kein Problem.
Rotkehlchen
Deine Fragen 1. bis 3. sind von Frau Bader und Dojii ja schon vollständig beantwortet. Zu Frage 4. vielleicht noch eine Ergänzung: Planst du denn bisher, nach dem Ende des (Basis-)Elterngeldes in Vollzeit bzw. mit mehr als 30 Stunden/Woche wieder zurückzukehren? Falls nein, würde ich dir empfehlen, gleich zwei Jahre Elternzeit zu beantragen und anzukündigen, dass du beabsichtigst, ab Datum XX.XX.XXXX (Ende Elterngeldbezug) mit XX Stunden/Woche die Arbeit wieder aufzunehmen. Dann hast du deine zwei Jahre Elternzeit sicher, musst dich aber für den genauen Zeitpunkt, zu dem du in Teilzeit in Elternzeit wieder anfangen möchtest, noch nicht definitiv festlegen. Sollte es mit dem Kita-/Tagesmutterplatz zum Wunschtermin nicht klappen, kannst du also immer noch drei Monate vorher dem Dienstherrn mitteilen, dass es leider doch erst X Monate später klappt.
Sommerkind_2020
Herzlichen Dank für Ihre sehr hilfreichen Antworten!
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