Hallo, ich habe am 31.1.2018 mein erstes Kind bekommen und bin seit dem in einjähriger Elternzeit. Das Elterngeld bekomme ich auch in diesen 12 Monaten ausgezahlt. Vor der Schwangerschaft war ich in Vollbeschäftigung und hatte die letzten Monate Beschäftigungsverbot. Es ist geplant, dass ich ab 1.2.2019 wieder 30 Stunden arbeiten gehe und unser Kind in die Krippe geht. Mit dem Arbeitgeber stehe ich in Kontakt, habe aber noch nichts unterschrieben. Habe damals nur die Elternzeit für 1 Jahr beantragt. Was würde passieren, wenn ich VOR dem 1.2.2019 wieder schwanger werde? Mit einem Beschäftigungsverbot möchte ich aktuell nicht rechnen. Also würde ich ab 1.2.2019 für 30 Stunden arbeiten bis zum Mutterschutz. Frage 1: Das Elterngeld berechnet sich dann aus den letzten 12 Monaten (ohne Elterngeldmonate). Das heißt, die Berechnungsgrundlage wären die Monate aus meiner Teilzeitarbeit ab Februar bis Mutterschutz sowie die verbleibenden Monate aus meiner Vollzeitarbeit bevor ich mit dem 1. Kind schwanger war (falls ich noch kein Jahr Teilzeit gearbeitet habe bis zum Mutterschutz). Frage 2: Sogenannte "Leermonate" können bei mir nicht anfallen, wenn ich pünktlich nach einem Jahr Elternzeit/Elterngeld wieder arbeite oder? Im "schlimmsten" Fall (finanziell gesehen) arbeite ich ein volles Jahr 30 Stunden, werde dann schwanger und bekomme das Elterngeld für das 2. Kind nur auf die 12 Monate Teilzeitarbeit angerechnet. Je eher ich schwanger werde, desto mehr anteilige Monate aus der alten Elternzeit fließen in die Berechnung ein oder? Frage 3: War es ein Fehler nur 1 Jahr Elternzeit zu beantragen? Wie verhält es sich rechtlich, da ich ja jetzt mit dem Kind max. 30 Stunden arbeiten möchte. Besser wäre es doch gewesen länger Elternzeit zu beantragen und dann trotzdem 30 Stunden zu arbeiten oder? Wäre für Hilfe sehr dankbar.
von AntaresBaby am 01.10.2018, 20:26