Finny0712
Hallo Fr. Bader, Ich habe folgende Fragen: Mein erstes Kind wurde im April 2016 geboren. Ich beantragte 3 Jahre Elternzeit, diese läuft dementsprechend bis April 2019. Ich bin nun erneut schwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin wird der 23.07.2018 sein. Ich habe gehört, dass man in einem solchen Falle die Elternzeit vorzeitig beenden sollte, um volles Mutterschutzgeld zu erhalten. Stimmt das und wie sollte ich am besten vorgehen ? Wie würde sich in meinem Fall das Elterngeld berechnen ? Ich habe 2 Jahre lang Elterngeld für mein erstes Kind erhalten, sprich bis Oktober 2017. Viele Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Sie sollten am besten die EZ bis zum Beginn verlängern, es sei denn, Sie wollen die kurze Zeit arbeiten Liebe Grüße, NB
mellomania
ja. die elternzeit schriftlich auf einen tag vor dem neuen mutterschutz mit attest inkl. ET beenden. der rest wird dir zurückgespielt. elterngeld basissatz inkl. 75 euro geschwisterbonuns bis kind 1 drei jahre alt ist
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