Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwanger in Elternzeit

Julchen88

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Guten Morgen liebe Frau Bader! Ich bin zur Zeit in Elternzeit mit meiner Tochter (geboren Jan14). Jetzt bin ich wieder schwanger und Termin ist Ende Juli. Ich hatte 3 Jahre für meine Tochter beantragt. Kann ich mir das 3. Jahr von meiner Tochter jetzt noch für später aufsparen? Wahrscheinlich muss ich ja bei meinem AG um Erlaubnis fragen. Die wissen noch nichts von der erneuten Schwangerschaft. Muss ich denen das sagen, wenn ich wegen dem 3. Jahr Elternzeit frage? Würde ich mich strafbar machen? Ich würde die jetzige Elternzeit gerne zum Beginn des neuen Mutterschutzes kündigen. Geht das dann noch? Oder darf ich nur einmal etwas ändern? Mir steht ja dann wieder Mutterschaftsgeld zu, was ja normalerweise anhand der letzten 3 Monate berechnet wird. Wird da das Gehalt zu Grunde gelegt, was ich tatsächlich zuletzt verdient habe. Also das, was ich vor dem Mutterschutz meiner Tochter verdient habe. Das würde ja dann exakt dem entsprechen, was ich im letzten Mutterschutz erhalten habe. Fragen über Fragen! Ich hoffe, ich habe sie nicht verwirrt. Neige nämlich oft zu komplizierten Erklärungen. Ich wünsche Ihnen einen sonnigen Tag und schon einmal danke im voraus Liebe grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Es hat sich dieses Jahr einiges geändert. Du kannst jetzt sogar bis zu zwei Jahre für später aufheben vom ersten Kind. Strafbar machst Du Dich nicht. Schicke ihm die Bestätigung vom Frauenarzt, beende die Elternzeit zum Tag vor neuem Mutterschutz ( Vollzeit lebt suf, Du bekommst das gleiche wie bei Kind 1 ) und bitte um Bestätigung der Übertragung der verbliebenen Zeit auf den Zeitraum bis zum 8. Geburtstag von Kind 1. Alles gut :-)


Julchen88

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Super! Danke dir schon mal! Kann ich nur volle Jahre aufsparen? Habe das zweite Jahr ja schon angebrochen. Wenn das baby auf den Tag genau kommt, sind genau 18 Monate zwischen den beiden.


Sternenschnuppe

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Das mit dem zweiten Jahr ist ganz neu. Ich meine aber die Formulierung " bis zu 24 Monate " gelesen zu haben dazu. Dies bedeutet es müssen keine ganzen Jahre sein. Frau Bader wird sicherlich noch genaueres wissen :-)


Julchen88

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Ich hoffe das geht noch! Habe gleich noch eine Frage wegen Elterngeld: Mein Mann möchte dann ab Geburt des zweiten Kindes 2 Monate Elternzeit nehmen. Er bekommt am Ende des Monats einen festen Zahlbetrag und Mitte des Monats den Rest. Sie bekommen das Geld vom Vormonat immer am 8. Bankarbeitstag. Heißt: er hat am 11.3. sein Gehalt minus den festen Zahlbetrag für den Monat Februar erhalten. Wenn Ende Juli das Kind geboren wird würde er noch 1000€ festen Zahlbetrag erhalten und im Folgemonat den Rest. Dann würde dies ja auf das Elterngeld angerechnet und nach den zwei Monaten bekäme er einen Monat kein Geld. Ich hoffe nicht, dass es so ist. Vielleicht können sie mir dabei helfen. Liebe grüße


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