Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwanger in Elternzeit

Lenchen513

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Hallo Frau Bader, ich habe mich hier schon zwar ein bissl durchgelesen, dennoch bräuchte ich genauere Auskünfte. Ich bin derzeit in zweijähriger Elternzeit, welche im Mai 2015 endet. Das Elterngeld ist auf zwei Jahre ausgeteilt. Vor der Schwangerschaft war ich über ein Jahr in Vollzeit beschäftigt. Nunmehr denken wir über weiteren Nachwuchs nach. Da aufgrund früherer Frühgeburt, Fehlgeburt usw. in der letzten Schwangerschaft recht früh ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, wird dieses sicherlich auch in der nächsten Schwangerschaft erteilt werden. Nun meine Fragen: 1)Das Elterngeld für das 2. Kind berechnet sich ja aus dem Gehalt, dass ich vor der ersten Schwangerschaft verdient habe, also würde ich das gleiche Elterngeld erhalten, wie für das erste Kind, ist das korrekt? 2) Wie ist das mit diesem Geschwisterbonus? Wie hoch ist dieser und wie lange wird er gezahlt? 3) Wird das Beschäftigungsverbot ausgesprochen, bekomme ich dann mein vorheriges Gehalt wieder weiter bis Beginn des Mutterschutzes? 4a) Ich habe gelesen, es wäre sinnvoll, die derzeitige Elternzeit sodann zu kündigen?! Wenn ja, wann und zu wann? Am besten sobald das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, oder? Denn ansonsten wäre ich verpflichtet wieder arbeiten zu gehen, oder? b) Bedarf es da eines bestimmten Schreibens bezüglich der Kündigung der Elternzeit? 5) Wenn ich die Elternzeit kündige muss ich dies ja auch der Elterngeldstelle mitteilen, zwecks Einstellung der Elterngeldzahlung, korrekt? 6)Wann wäre es sinnvoll meinem Chef zu sagen dass ich wieder schwanger bin? Vor oder mit Beginn des Beschäftigungsverbotes? Vielen Dank im Voraus!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Nein. Es zählt der Zeitpunkt der letzten 12 Monate vor der Geburt 2. Bis zum 3. Geb. des Geschwisterkindes, der Geschwisterbonus beträgt 10 % vom EG, mind. 75 € 3. Sie bekommend en Lohn, den Sie ohne BV bekämen 4. Man kündigt die 1. EZ am besten am Tag vor beginn des neuen Mutterschutzes. Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Hallo Seit Juni hast Du bisher leider nur Nullrunden fürs neue Elterngeld. Alles ab dem Geburtstag von ersten Kind ohne Einkommen wird mit 0€ gewertet für das neue Elterngeld. Es zählen immer die 12 Monate vor Mutterschutz. Dein jetziges Elterngeld ist kein Bezug mehr, sondern nur die aufgesparte Rate. Die Elternzeit beenden darfst Du nur zum neuen Mutterschutz, nicht um ein BV einzureichen. Das ist nicht erlaubt. Geschwisterbonus sind 10% vom Elterngeld, mindestens aber 75€ bis das erste Kind 3 ist. Bisher hast Du 4 Monate mit 0€ schon dabei, seid ihr auf ein gutes Elterngeld angewiesen solltest Du also erst wieder verdienen und dann schwanger werden um diese Monate auszugleichen.


Mitglied inaktiv

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Und, frühere Fehlgeburten und Frühgeburt beinhalten nicht automatisch ein BV. Darauf würde ich echt nicht setzen. Würde aber eh erst auch dann packen, wenn deine Elternzeit vorbei ist. Vorzeitig beenden wegen BV ist nicht, das wäre Betrug. Und ein BV dürfte innerhalb der Elternzeit auch gar nicht ausgebsprochen werden, weil ein BV ja dazu gedacht ist ARBEITENDE Frauen einen entsprechenden Ausgleich zu geben. Du bist aber aktuell gar nicht am arbeiten. Mein Rat wäre, ich würde erst einmal wieder 12 Monate was in die Kasse einzahlen bevor an weiteren Nachwuchs gedacht wird. Ausser es langt euch auch der Mindestsatz von 300 €. Sollte im Fall der Falle doch dann ein BV ausgesprochen werden weil die neuerliche Schwangerschaft eien gefährdung darstellt, dann würdest du genau das Gehalt bekommen, was dir dann zusteht. Arbeitest du dann also wiedr Vollzeit wie vor der 1ten geburt, dann dieses. gehst du jetzt noch innerhalb der Elternzeit teilzeit arbeiten bzw änderst komplett auf teilzeit, dann eben das teilzeitgehalt.


SumSum076

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1) Nein, dein neues Elterngeld berechnet sich (da du noch nicht schwanger bist) aus dem Einkommen ab frühestens Juni 2014. Sollte Kind 2 zB im August 2015 zur Welt kommen und der MuSchu im Juli 15 beginnen, ist das Einkommen aus Juli 2014 bis Juni 2015 relevant. Bis dahin hast du nur 2 Monate gearbeitet. Das läuft auf den Mindestsatz hinaus. 2) Der Geschwisterbonus wird gezahlt bis zum Monat, im dem das ältere Kind 3 wird. Er beträgt 10% vom Elterngeld, mindestens 75 Euro. 3) Wenn du ein BV bekommst, bekommst du das Gehalt so, als würdest du arbeiten. Hast du einen Vollzeitvertrag, dann eben Vollzeit. Hast du einen Teilzeitvertrag, dann Teilzeit. 4) Wenn du sofort schwanger würdest, kommt dein Kind (regulär) erst nach der EZ. Die Elternzeit kannst du erst zum Beginn des neuen MuSchu (oder wenn das Kind viel zu früh kommt, mit der Geburt) Eine Unterbrechung der Elternzeit um ein BV zu bekommen ist illegal. 5) erübrigt sich... 6) Schwangerschaft sollten sofort gemeldet werden...(spätestens aber zur Geburt ;-) ) Gruß Sabine


Lenchen513

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Hallo zusammen, vielen Dank für die Antworten! Hm, da habe ich wohl beim Durchlesen in ähnlichen Fällen n bissl was falsch verstanden, aber nicht schlimm. Die Planung eines weiteres Kindes ist eh erstmal auf Eis gelegt. Aber trotzdem würde ich gerne noch was wissen...diese "Nullrunde"...heißt das, dass ich jetzt auch nichts in die Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung usw. einzahle? Wie lange bekommt man den Mindestsatz? Aber mal angenommen, es wäre jetzt zu einer Schwangerschaft gekommen, das Kind käme im August, im Juli würde Mutterschutz beginnen und im Mai würde bestehende Elternzeit enden....was wäre in der Zeit dazwischen....zwischen Mai (Ende Elternzeit) und Beginn Mutterschutz im Juli?? Die paar Wochen arbeiten gehen?! Würde es zu einem BV für diese paar Wochen kommen, würde man da das Gehalt bekommen, das man vor der Schwangerschaft des 1. Kindes verdient hat? Kündigung der Elternzeit wäre ja in diesem Fall hinfällig, oder? Vielen Dank.


SumSum076

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Während der Elternzeit laufen Rentenversicherung usw weiter - durch die EZ! Mit "Nullrunde" ist gemeint, dass du in der Zeit kein Einkommen hast, welches beim Elterngeld angerechnet werden könnte. Den Mindestsatz ist ganz normales Elterngeld und wird ganz normal 1 Jahr lang bezahlt. Wenn der MuSchu für das zweite Kind ein paar Wochen nach dem Ende der 2-jährigen EZ beginnen würde? Dann könntest du die EZ um diese Zeit verlängern. Du könntest arbeiten gehen oder versuchen, mit bezahltem Urlaub zu überbrücken. Je nach dem gäbs vielleicht auch ein BV (kommt auf Job und Schwangerschaft an). Und BV-Lohn gäbs nach dem dann gültigen Vertrag. Unterbrechen bräuchte man die EZ dann nicht mehr - weil ja keine mehr läuft. Gruß Sabine


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