Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in Elternzeit - Worauf muss ich achten?

Frage: Schwanger in Elternzeit - Worauf muss ich achten?

Emozionata2010

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Hallo, ich habe im Juli 2014 meinen Sohn bekommen und bin bis Juli 2017 in Elternzeit - Habe mir das Elterngeld auch durch 2 geteilt. Ich erwarte im März 2016 ein Baby. Was ist jetzt zu beachten? Wie beantrage ich die Elternzeit? Kann ich die fehlenden 15 Monate von meinem Sohn hinten dran hängen? Wie funktioniert das mit dem Elterngeld? Bekomme ich dieses weiterhin bezahlt oder muss ich da die Auszahlung beantragen damit ich MuSchGeld bekomme vom Arbeitgeber? Können Sie mir Infos dazu geben bitte? Vielen Dank im Voraus


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Elternzeit beenden zum Tag vor neuen Mutterschutz. Dann bekommst Du volles Mutterschutzgeld. Für das neue Elterngeld solltest Du ab August aber dringend wieder Einkommen erzielen. Es sei denn auch reicht Euch weniger. Alle Monate ab August bis zum Mutterschutz gehen mit 0€ in die Berechnung. Geschwisterbonus wird es noch geben. 75€. Du solltest Dir nach August den Rest auszahlen lassen an Elterngeld, wenn Du deine Elternzeit beendest, dann erlischt der Anspruch.


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