Woerli1011
Hallo, Ich habe drei Fragen ;-) Im Moment bin ich bis Mitte April 2017 in Elternzeit. Wenn ich nun wieder schwanger werde, bekomme ich sofort ein Beschäftigungsverbot. Ich bin Beamtin und beim Staat angestellt und habe vor der jetzigen Elternzeit voll gearbeitet. Meine 1. Frage ist: Kann ich meine jetzige Elternzeit plus Elterngeld einfach unterbrechen und bekomme sofort ab Ausstellung des Beschäftigungsverbotes wieder mein volles Gehalt für die komplette Schwangerschaft? 2. Frage: Kann ich dann die übrige Elternzeit plus Elterngeld an die neue Elternzeit anhängen? Oder kann das restliche Elterngeld auch einmalig ausgezahlt werden? Vielen Dank für die Beantwortung!
Hallo, 1. Nein 2. Nein 3. Nein Liebe Grüße NB
Ninu
Wenn jetzt schon die Staatsangestellten den Staat betrügen wollen... Wow!
malini
Das BV greift erst mit dem Ende der Elternzeit, man kann die EZ nicht vorzeitig beenden um bei einem BV das volle Gehalt zu bekommen. Wann ist denn Kind 1 geboren?
chrissicat
Antwort zu Frage 1: Nein, das geht nicht!!! Erst zum Beginn des neuen Mutterschutzes kannst du die Elternzeit vorzeitig beenden. Antwort zu Frage 2: Hat sich eigentlich erübrigt. Aber selbst wenn die Elternzeit vor Ende des Elterngeldbezugszeitraumes enden würde, hättest du kein Anspruch mehr auf das "restliche" Elterngeld.
Behnke
Hierzu würde ich mich an die Personalverwaltung Ihres Dienstherren wenden. Für weibliche Soldaten ist dieses zu 1. m.W. wohl möglich. Ich finde bloß die Belegstelle nicht mehr. Dafür habe ich noch ein EUGH Urteil gefunden, welches sich allerdings noch auf den Erziehungsurlaub bezieht. Nach § 16 Absatz 3 BEEG kann die Elternzeit mit Zustimmung des AG vorzeitig beendet werden. In wiefern sich das nun mit einem drohenden kompletten BV beißt vermag ich nicht zu beurteilen, in diesem Zusammenhang kommt nun das Urteil des EuGh (EuGh 27.02.2003 - C-320/01) ins Spiel. Hier steht zum alten BEEG §16 (3)(Vorzeitige Beendigung Erziehungsurlaub) drin, dass dies mit Zustimmung des AG möglich ist, auch wenn die Schwangere aufgrund gesetzlicher BV ihre Tätigkeit nicht im vollem Umfang ausüben kann. Zu finden bei Randnummer 47 (RN 47): […]Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.[…] Insofern halte ich solche Fragen für durchaus berechtigt, auch wenn dies sicherlich hier nicht abschließend geklärt ist. Aktuellere Urteile konnte ich hierzu leider nicht recherchieren. Zu beachten ist, dass sich die Gesetzeslage mit Überarbeitung des MuschG und Integration arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf das BV etwas ändert.
Mitglied inaktiv
Diese Frage beantwortet das Bundesministerium für Soziales folgendermaßen: Dieses Vorgehen wird grundsätzlich als Rechtsmißbrauch aufgefaßt. Der Arbeitgeber hat keinen Anlaß eine Schwangere die Elternzeit vorzeitig beenden zu lassen, wenn diese die ausgeübte Tätigkeit gar nicht wieder aufnehmen KANN. Damit leistet Behnke Beihilfe zum Rechtsmißbrauch. Frau Bader beantwortet das immer mit "wird als rechtsmißbräuchlich angesehen".
Behnke
Eine sehr gewagte These. Haben Sie sich die Mühe gemacht, das Urteil des EUGH zu lesen? Insbesondere zum Thema Rechtsmissbrauch wird hier unter Rz 37 folgendes ausgeführt: „die Klägerin des Ausgangsverfahrens sei unabhängig von ihren Motiven dazu berechtig, die Abkürzung des Erziehungsurlaubs zu beantragen. Schon deshalb scheide eine Rechtsmissbrauch aus.“Haben Sie die Aussage des Ministeriums zum Nachlesen oder entsprechende Urteile, aus dem Zeitraum post 2012? Ich bin sehr interessiert und würde es gern als gegeben sehen, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht möglich ist, wenn frau erneut Schwanger ist. Bisher habe ich aber nichts gefunden, was diese Auffassung bestätigt. Ehr Urteile, welche eine gegenteilige Entwicklung aufzeigen. Das Recht hat sich insbesondere in Bezug auf Gleichberechtigungssachverhalte ständig weiterentwickelt. Dass es den §16 (3) BEEG gibt (Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Mutterschutz), resultiert eben auch aus einem Urteil des EuGH (v. 20. 9. 2007 (– C-116/06 – Slg. 2007, I-7643 Rn. 58). Vorher stand im BEEG genau das Gegenteil drin, eben dass dies rechtsmißbräuchlich angesehen wurde. Diese Sichtweise wurde erst durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878 ff.) geändert und der in § 16 Absatz 3 eingefügte neue Satz 3 stellt seitdem klar, dass weibliche Beschäftigte die angemeldete Elternzeit vorzeitig – ohne Zustimmung des Arbeitgebers – beenden können, um die Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Dies ging vorher ausdrücklich nicht.
Behnke
Eine weitere interessante Meinung: http://www.frag-einen-anwalt.de/Beschaeftigungsverbot-waehrend-und-nach-der-Elternzeit--f196575.html Und zum Thema Beamte gibt es sogar ein sehr eindeutiges Urteil: http://www.sns-anwaelte.de/recht/beamtenrecht/mutterschutz-vorzeitig-ende-zweite-geburt-giessen.html https://openjur.de/u/305437.html Auch hier noch mal sehr eindeutig: http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2012/09/11/diskriminierung-im-oeffentlichen-dienst-anspruch-auf-vorzeitige-beendigung-der-elternzeit.php
Mitglied inaktiv
Wollen Sie damit etwa behaupten, Frau Bader hätte eine falsche Antwort gegeben? Sagen Sie es doch klar heraus. Ja oder nein?
Behnke
Nun, meine Frage war an Sie gerichtet, das Sie ja scheinbar informationen haben die mir fehlen. Ich habe hierzu nur belegbare Gegenpositionen aufgezeigt. Zu ihrer Frage: In bestimmten Punkten vertrete ich die Auffassung, dass hier nicht immer die aktuellste Rechtsauffassung vertreten wird. Bspw. Das Thema, dass genehmigter Urlaub, welcher in die Zeit eines BV, fällt, alles genommen gilt. Hier wird m.E. falsch geantwortet. Gleiches gilt für die Aufteilung des Mutterschutzlohnes bei gleichzeitigem Haupt- und Nebenjob. Bei diesen aktuellem Thema bin ich mir nicht sicher, aber es lassen sich Urteile und Meinungen finden, die auch andere Schlüsse zulassen. Aber wie über all gilt: im Zweifel wäre der Rechtsweg zu beschreiten.
SumSum076
Im BEEG geht es ja um die Beschäftigungsverbote der 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (§3 Abs 2 und §6 Abs 1 MuschG). Für die ist die Unterbrechung ja ausdrücklich erlaubt. Geht es in den Urteilen auch um weitere Beschäftigungsverbote? Ich hab bisher immer nur welche für die 14 Wochen gefunden. Gruß Sabine
Behnke
Ja, bei den meisten Urteilen ja. Da haben Sie recht, aber bei dem EugH Urteil C320/01 von 2003 ging es gerade nicht um diese Schutzfristen. Hier war eine Krankenschwester des Klinikums Neustadt in Erziehungsurlaub, wurde erneut schwanger und hat ihren AG um vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs gebeten. Der AG hatte dem zugestimmt. Als sie die Beschäftigung wieder aufgenommen hatte war sie im 7 Monat. Der AG wollte seine Zustimmung rückgängig machen, weil er die Schwangere aufgrund weitreichender BV kaum einsetzen konnte und hat geklagt. Das Gericht in Lübeck hat den Fall dann an den EuGh übergeben. Die Krankenschwester hat recht bekommen. Sie war nicht verpflichtet, dem AG ihre schwangerschaft mitzuteilen, der AG konnte sich nicht auf Irtum oder rechtsmissbräuchliches Verhalten berufen. Aus gleichberechtigungsgründen darf die Schwangerschaft kein Entscheidungshindernis sein. Weitere ähnliche urteile haben zur änderung des BEEG führt, dass der AG bei den 6 und 8 wöchigen schutzfristen nun kein mitsprache recht hat. Im umkehrschluss scheint es aber zulässig eine vorzeitige Beendigung ded erziehungsurlaubs bzw der elternzeit zu beantragen, der AG muss sich aber nicht darauf einlassen. Siehe hier auch den Link zu frag einen anwalt. Wie gesagt, ich habe intensiv gesucht, aber nichts gefunden, was darauf hindeutet, das dies verboten ist. Wenn gab es aussagen aus dem zeitraum vor 2012, danach wurde das beeg ja geändert. Neuere urteile, die diese verneinen habe ich nicht gefunden. Falls es da etwas zum nachlesen gibt, immer her damit.
Sternenschnuppe
Das ist interessant. Laut Gesetz darf man die Elternzeit aber doch nur vorher beenden in Notsituationen. Partner gestorben, finanzielle Notlage mit Bedrohung der Existenz, Kind verstorben ..... Zudem beenden Fauen die Elternzeit bewusst um sich zu bereichern ohne arbeiten zu wollen, meist sogar ohne zu können, weil keine Betreuung da ist. Andere werden dadurch massiv diskriminiert, die bei Beendigung wirklich arbeiten müssen, weil sie eben kein BV bekommen. Das kann doch nicht im Interesse des Erfinders sein.
Behnke
Zumindest gibt es noch personen, welche konstruktive Fragen stellen:-) 16 BEEG bestimmt die Abkürzung und verlängerung der Elternzeit. Bei der Verkürzung der Elternzeit wird der Entscheidungsspielraum des AG immer weiter eingeschränkt. Zu erst heißt es mit zustimmung des AG (seine freie Entscheidung geht also immer) bei Notsituationen nur noch eingeschränkte Entscheidung des AG (dringende betriebliche Gründe; Genehmigungsfiktion mach 4 Wochen) und letztlich zur inanspruchnahme der 6 und 8 wöchigen Schutzfristen hat der AG keine Entscheidungsmöglichkeiten mehr. Ich sehe da also keine Einschränkung, dass dies verboten sein sollte. Wie gesagt wenn jemand was findet. Immer her damit. Die Motivation für die vorzeitige Beendigung lässt sich ja immer nur schwer ergründen u d ich möchte diese auch nicht bewerten. Aber das rechtsmißbräuchliche verhalten, kann ich hier nicht erkennen und suche belege. Ob die Schwangere ein BV bekommt, liegt ja weniger im Einflusdbereich der Schwangeren, sondern des AG und des Arztes, die Schwangere geht also ein hohes Risiko ein, wenn sie darauf spekuliert und keine betreuung hat.
Sternenschnuppe
Zumindest sollte geprüft werden ob die Sxhwangere denn ohne BV überhaupt arbeiten könnte. In 80% der Fälle schätze ich könnten sie es gar nicht. Ergo: Es wird Geld erschlichen was gar nicht hätte verdient werden können.
Behnke
Für den fall, das jemand seine elternzeit vorzeitig beenden würde, um zu arbeiten. Ist zu dem zeitpunkt ebenfalls schwanger und arbeitet in einem büro und hat kein beschäftigungsverbot. Dann wäre dies nach hiesiger Meinung in ordnung und möglich. Sobald aber ein BV ins spiel kommt, wird dies verneint. Die Frau, welche arbeiten kann, bekommt dann ein höheres Elterngeld; die Frau, welcher das verwehrt bleibt, weil Sie ein BV bekommen würde dann nur den Mindestbetrag Elterngeld bekommen. Es gibt in jeder Konstellation Ungerechtigkeiten. Wie gesagt, ich bin noch auf der Suche nach Belegen für due Sichtweise, dass die hier angefragte konstellation nicht möglich sein soll. Bisher habe ich nur entlastendes gefunden.
Sternenschnuppe
Die Frau mit BV und ohne Betreuung kann ihr Elterngeld erhöhen und wird Vollzeit entlohnt in der Schwangerschaft. Es wird nicht einmal kontrolliert ob sie den Lohn der ersetzt wird überhaupt verdienen könnte ohme BV. Die Frau aber ohne BV und ohme Betreuung hat keinerlei Chance ihr Elterngeld zu erhöhen und Einkommen zu haben. Erst Recht nicht das alte Netto mal eben. Es sollte kontrolliert werden und belegt werden dass dieses Einkommen hätte erzielt werden können. Dann wäre es fair.
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