Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in der Elternzeit

Frage: Schwanger in der Elternzeit

SunshineBaby1

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Hallo Frau Bader, ich erkläre Ihnen erstmal kurz meine Situation. Ich habe meine Tochter letztes Jahr im Juni zur Welt gebracht. Davor war ich im Beschäftigungsverbot, weil ich im Zahnmedizinischen Bereich gearbeitet habe. Elternzeit habe ich noch bis Dezember, aber Elterngeld bekomme ich nur 1 Jahr. Eigentlich wollte ich ab Dezember wieder arbeiten gehen, allerdings ist es jetzt so gekommen, dass ich unverhofft erneut schwanger bin ( gemischtes Gefühl ... war wirklich nicht so geplant :-( ) Jetzt zu meiner Frage: Wie verhält es sich jetzt mit der Elterngeldberechnung des 2. Kindes? Soweit ich weiß, müsste ich erst ab Dezember wieder in Beschäftigungsverbot fallen und dann bis zum Mutterschutz wären es dann noch ca 3-4 Monate. Wird das Elterngeld anhand der nur 4 Monate berechnet? Oder vor dem ersten Kind die 12 Monate? Ich bin gerade etwas verzweifelt. Ich freue mich auf eine Antwort von Ihnen! Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotslohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. das Elterngeld kann man dann auch bekommen, wenn man direkt in ein Beschäftigungsverbot geht. Liebe Grüße, NB


malini

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Wann ist denn der ET? Du hast von Juli bis November Nullrunden, ab Dezember dein Gehalt lt. Vertrag bis Mutterschutz und alle fehlenden Monate werden mit dem Gehalt von vor dem ersten Kind ersetzt.. Also kannst du wahrscheinlich 7x Vollzeitgehalt und 5x Nullrunden zur EG-Berechnung nehmen. Falls der neue Mutterschutz schon im November beginnt, sind es nur 4 Nullrunden.


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