Frage: Schwanger in der Elternzeit

Hallo , ich weiß nicht ob die Frage hier passt , aber vielleicht kann mir ja irgendjemand weiter helfen . Ich habe gehört , wenn man in der Elternzeit wieder schwanger wird , bzw. Innerhalb der Elternzeit das Kind geboren hat , dass man das gleiche Elterngeld vom 1. Baby wieder bekommt. Also dass das Geld z.B von meiner vorherigen Vollzeitstelle wieder angerechnet wird . Ich hoffe Sie können mir weiter helfen. Danke schon mal Liebe Grüße Sabrina

von Sabrina203 am 05.01.2022, 12:19



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Hallo, man bekommt EG nach dem Einkommen der letzten 12 Mo. vor der Geburt, Monate mit MG und EG bis zum 14. Lebensmonat sind herauszurechnen. Wenn Sie also das EG auf 14 Lebensmonate auszahlen lassen und dann ja das MG von K 2 haben, können die Kinder ca. 16 Mo. auseinander sein. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.01.2022



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Das zweite Kind muss innerhalb von 14 Monaten nach Geburt des ersten Kindes auf die Welt kommen. Ansonsten reduziert jeder weigere Monat das Elterngeld für das 2. Kind. Gibt im Internet viele Infos dazu.

von Suomi am 05.01.2022, 12:57



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Unter bestimmten Umständen geht das Kind 1 Bezug von Elterngeld bis 12. Lebensmonat - dann Geburt Kind 2 ungefähr im 14./15. Lebensmonat Oder Kind 1 bezug Elterngeld bis 14. Lebensmonat dann kann Geburt Kind 2 ungefähr im 16. Lebensmonat sein Grund.... Elterngeld berechnet sich ja immer aus den 12 Monaten vor Geburt... Aber du kannst wenn in diesen Monaten Elterngeld bezogen wird, diese Monate ausklammern lassen. Das geht bis einschließlich 14 Lebensmonat so. Ab 15. Lebensmonat zählt es dann nicht mehr ... Zusätzlich kannst du die Monate mit Mutterschaftsgeld ausklammern lassen. Dann zählt das Einkommen von vor Geburt Kind 1 und zusätzlich gibt es noch den Geschwisterbonus

Mitglied inaktiv - 05.01.2022, 12:59



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Nein, die EZ spielt keine Rolle. Keine Ahnung warum sich dieses Märchen immer wieder hält. Was eine Rolle spielt ist der EG-Bezug. Da ust es so das man längstens bis zu 14 Monate ausklammern lassen kann. In dem Falle istxes dann so das der Mutterschutz für das weitere Kind spätestens beginnen muss, wenn das ältere Kind 15 Monate alt wird. Längerer EG-Bezug spielt dann keine Rolle mehr. Kommt das qeitere Kind erst später, hängt das neue EG vom Abstand dee beiden Kinder ab und ob bereits wieder Lohnerzahlungen eingehen. Dem auch in der EZ darf man ja arbeiten. Sind die Kinder sehr weit auseinander und wird kein Einkommen generiert, bleibt es beim mindestsatz. Das gilt bei nichtselbstständigen. Wer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hat, wird anders berechnet.

von Felica am 05.01.2022, 16:39



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