Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wieder schwanger in der Elternzeit des ersten Kindes

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wieder schwanger in der Elternzeit des ersten Kindes

Sissi_90

Hallo, Ich befinde mich bis zum 20.08.2022 in Elternzeit meines ersten Kindes. Bin aktuell schwanger und erwarte mein zweites Kind voraussichtlich am 05.04.2022. Meine Elternzeit habe ich fristgerecht zum 22.02.2022 zu Beginn der Mutterschutzzeit beendet um somit Anspruch aufs Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten. Der Anwalt meines Arbeitgebers hat sich bei mir gemeldet und sagt dass ich erst ab der Geburt meines Kindes Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss erhalte und beruft sich auf die Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht vom 08.05.2018 – 9 AZR 8/18, wo der entscheidende Satz, lautet: „Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit kann somit erst „infolge“ der Geburt des weiteren Kindes eintreten. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass sie auf die Geburt folgen muss.“ Hat der Anwalt meines Arbeitgebers Recht damit? Gibts es Mütter die in der gleichen Situation waren oder sind? Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen. Viele Grüße Sissi


Hallo, nein, hat er nicht. Steht doch eindeutig im Gesetz (das jedem Urteil vorgeht, ohne, dass ich dieses gelesen habe): § 16 Abs. 3 BEEG: Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz/welche-regelungen-gelten-fuer-den-mutterschutz-wenn-ich-waehrend-der-elternzeit-wieder-schwanger-werde--125104 Das ist die offizielle Seite vom Bund. Da steht ganz klar, dass du sie beenden kannst ohne, dass dein AG zustimmen muss. Daher kannst du sie sehr wohl zum neuen Mutterschutz beenden. In dem Link steht das alles. Warum nun das eine Urteil scheinbar anders lautet lässt sich aus dem einen Satz nicht wirklich ableiten.


Bone

Geht in der Klage aber um etwas völlig anderes. Hier mal zum nachlesen: https://www.bag-urteil.com/08-05-2018-9-azr-8-18/ Die Klägerin hatte wohl die EZ lange vor dem Mutterschutz wegen Härtefall Geburt vorzeitig beenden wollen, wogegen der AG Einspruch erhoben hatte.


Dojii

Der Anwalt sollte sich das Urteil vielleicht auch mal komplett durchlesen und nicht nur stichwortartig. Selbst in der ausführlichen Urteilsbegründung steht drin, dass eine Mutter die Elternzeit einseitig zu Beginn der Mutterschutzfrist beenden kann, nur eben nicht vorher (aber genau das wollte die Klägerin). Zitat aus dem Text des Urteils: "c) Anderweitige Tatbestände einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Elternzeit endete damit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG wegen der Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung am 31. März 2017."


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