Frage: Wieder schwanger in der Elternzeit

Wieder schwanger in der Elterzeit Sehr geehrte Frau Bader Bitte helfen Sie mir mit einer Antwort. Ich bin in der Elterzeit für mein erstes Kind bis zum 31.08.2021 (bis er zwei Jahre alt wird). Jetzt bin ich wieder schwanger und der Mutterschutz würde Ende Januar beginnen. Ich möchte die Elterzeit verlängern und nicht zur Arbeit zurückkehren. Die Frage ist, soll ich bis zum Geburtstermin des zweiten Kindes verlängern, oder bis der Mutterschutz einsetzen würde? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen, Cristina Popescu

von Cristina Popescu am 12.07.2021, 00:37



Antwort auf: Wieder schwanger in der Elternzeit

Hallo, das können Sie machen, wie sie möchten. Sie können auch bis zum dritten Geburtstag beantragen. Tatsächlich aber macht es Sinn, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden, um das volle Mutterschaftsgeld zu bekommen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.07.2021



Antwort auf: Wieder schwanger in der Elternzeit

das ist egal. du kannst entweder bis auf einen tag vor dem neuen mutterschutz verlängern oder das komplette 3. jahr ranhängen und dann vorzeitig auf einen tag vor muschu-beginn beenden. kommt aufs gleiche raus.

von mellomania am 12.07.2021, 06:44



Antwort auf: Wieder schwanger in der Elternzeit

Hinweis: Elterngeld für Nummer 2 wird dann nur der Mindestsatz.

von HeyDu! am 12.07.2021, 12:30



Antwort auf: Wieder schwanger in der Elternzeit

ich würde bis zum Mutterschutz verlängern. Erspart es daran zu denken das man das rechtzeitig beendet. Wenn du allerdings bis zum Mutterschutz nicht arbeitest, wird es nur den Mindestsatz von 300 € beim EG geben. Du hast ja dann kein neues EG erarbeitet. Würdest du dagegen in der EZ TZ arbeiten bzw nach der EZ wieder in VZ, würde das Einkommen mit berücksichtigt werden. Beim neuen EG gilt, wie beim ersten Kind auch, das die Monate ausgeklammert werden wo man Mutterschaftsgeld bekommen hat oder schwangerschaftsbedingt Krankengeld. Zudem wird nun beim nächsten Kind längstens 14 Monate EG ausgeklammert. Heißt, die Monate ab dem 15ten Lebensmonat deines ersten Kindes werden mit 0 € gerechnet wenn du nicht arbeitest. Das gilt auch wenn du in EZ bist und innerhalb dieser nicht arbeitest.

von Felica am 12.07.2021, 16:06



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