Sehr geehrte Frau Bader,
nach Recherche im Forum und u.a. im Leitfaden zum Mutterschutz sowie im Mutterschutzgesetz bin ich leider immer noch im Unklaren zum folgenden Sachverhalt:
Die Schwangere arbeitet normalerweise im Schichtdienst einschließlich Nachtdienst, Sonn- und Feiertage.
Aktuell befindet sich die Abteilung in Kurzarbeit. Die Kolleginnen und Kollegen der Schwangeren bekommen Kurzarbeitergeld und zusätzlich Schichtzulagen.
Ist der Verbot die Schwangere zwischen 20-6 Uhr, sowie am Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen bereits ein "teilweises Beschäftigungsverbot" und führt nach Paragraph 18 MuSchG zur Zahlung von Mutterschutzlohn?
Oder wie setzt sich das Entgelt nun zusammen?
Ich hoffe Sie können mir in der Hinsicht einen Tipp geben.
Viele Grüße
Ili
von
papaili
am 20.08.2020, 13:28
Antwort auf:
Schichtdienst & Kurzarbeit
Hallo,
der Arbeitgeber soll die Schwangere so umsetzen, dass sie eben zwischen sechs und 20:00 Uhr arbeitet. Dann brauch es kein Beschäftigungsverbot. Wenn die anderen jedoch alle Kurzarbeit haben gilt das auch für die Schwangere.
Nur nicht im Mutterschutz.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.08.2020
Antwort auf:
Schichtdienst & Kurzarbeit
Hallöchen,
würde der Arbeitgeber die Schwangere in der Zeit zwischen 6-20 Uhr einsetzen, entfallen die entsprechenden Zuschläge für Nachtdienst, Sonn- und Feiertage. Dadurch steht die Schwangere schlechter da als die übrigen Arbeitnehmer.
Vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin habe ich den folgenden Hinweis erhalten:
"gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes darf eine Schwangere nicht nach 20 Uhr und nach § 6 Abs. 1 MuSchG nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, die Arbeitszeit so umzuverteilen, dass sowohl die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit während der Schwangerschaft als auch die mit der Schwangeren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eingehalten werden, muss er ihr für die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeit und der regulären Arbeitszeit ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Für die Zeiten, in der die Schwangere aufgrund der genannten Beschäftigungsverbote nicht beschäftigt werden kann, steht ihr Mutterschutzlohn zu."
Und mit der Aussage vom bmfsfj "Volle Mutterschafstleistungen auch bei Kurzarbeit in Betrieb" unter folgendem Link: (https://familienportal.de/familienportal/meta/aktuelles/aktuelle-meldungen/volle-mutterschaftsleistungen-auch-waehrend-kurzarbeit-im-betrieb/156616)
macht es den Eindruck, dass die Schwangere doch Mutterschutzlohn in vollem Umfang bekommen kann.
Oder wie sehen Sie das?
Viele Grüße ili
von
papaili
am 21.08.2020, 16:44
Antwort auf:
Schichtdienst & Kurzarbeit
Du musst die Frage neu stellen, Frau Bader liest das nicht mehr
Mitglied inaktiv - 22.08.2020, 14:17
Antwort auf:
Schichtdienst & Kurzarbeit
Ich lese das so, dass das bereits laufende Kurzarbeitergeld VOR dem BV nicht dafür sorgt, dass man während eines BV weniger Geld bekommt.
Da steht, man darf aufgrund eines BV keine Einkommenseinbußen haben. Sprich man darf nicht weniger bekommen als man ohne BV bekommen würde (aber auch nicht mehr):
Ohne BV würde die Frau "nur" Kurzarbeitergeld bekommen - also bekommt sie es im BV auch (solange das Kurzarbeitergeld eben noch offiziell läuft). Sie darf ja gesetzlich nicht bessergestellt werden als ohne BV. Damit hat man die Einkommenseinbuße umgangen.
Wenn das Kurzarbeitergeld dann während des BV aufhört, bekommt sie Mutterschutzlohn auf Basis des vollen Gehaltes VOR Beginn des Kurzarbeitergeldes. Auch damit hat man die Einkommenseinbuße umgangen.
von
Dojii
am 24.08.2020, 09:25