Partnerschaftsbonusmonate (alte Regelung), spezielle Fragen Schichtdienst

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Partnerschaftsbonusmonate (alte Regelung), spezielle Fragen Schichtdienst

Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank für Ihre Arbeit hier im Forum. Mein Partner und ich möchten die Partnerschaftsbonusmonate des Elterngeldes in Anspruch nehmen (alte Regelung da Geburt vor Sept 21). Ich habe bislang auf einige spezielle Fragen in meiner Situation keine Antworten gefunden und hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich arbeite im Krankenhaus im Schichtdienst. Leider kann ich keine verkürzte Arbeitszeit machen, sondern arbeite entweder die ganze Schicht oder an diesem Tag nicht. Natürlich sind von mir keine Überstunden gewünscht oder geplant -leider liegt dies oft nicht in meiner Hand. 1. zunächst: stimmt es, dass es ausreicht, wenn man im (Lebens)Monatsdurchschnitt den Arbeitszeitkorridor von 25-30h einhält? Ein Einhalten dieses engen Korridors jede Woche ist aufgrund der Schichtlängen nicht möglich. 2. Berechnung der notwendigen Arbeitszeit, wenn der Lebensmonat "halbe Wochen" hat? Stimmt meine Rechnung 26h/5Tagewoche x Tage der entsprechenden Woche? Wie wäre dies wenn der erste Tag ein Samstag/Sonntag/Feiertag ist und ich diesen arbeite? 3. Wie zählt die beanschlagte Arbeitszeit bei Feiertagen (sowohl wenn diese gearbeitet werden müssen als auch wenn ich frei habe)? Und gibt es Regelungen zu Bereitschaftsdiensten (Anwesenheitsṕflicht, theoretisch jedoch Ruhezeit von 6h)? 4. Mein Vertrag hat 26h/Woche. Müssen neben diesem sowohl der Dienstplan als auch die schlussendlich gearbeitete Zeit im Arbeitszeitfenster von 25-30h sein? Darf ich mich etwas unterplanen lassen um im Falle von ungeplanten Überstunden nicht über 30h zu kommen? 5. Was wäre, wenn unfreiwillig Überstunden gemacht werden müssen und ich damit über die erlaubten Stunden komme? (Überstunden werden nicht ausgezahlt, sondern kommen auf das Überstundenkonto und können theoretisch irgendwann abgefeiert werden). Gibt es Ausnahmen von der Rückzahlung, wenn die Überstunden nicht vermeidbar sind bzw müsste mein Arbeitgeber irgendwie einspringen (zB langandauernde Notarzteinsätze kurz vor Dienstende, Ausfall der Ablösung und damit längeres Bleiben, Notfälle...)? Ich hoffe auf Ihre Antwort. Freundliche Grüße Christina S

von Tina_S_ am 04.04.2022, 16:06



Antwort auf: Partnerschaftsbonusmonate (alte Regelung), spezielle Fragen Schichtdienst

Hallo, entscheidend ist der Schnitt im Lebensmonat. Der darf nicht überschritten werden. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.04.2022



Antwort auf: Partnerschaftsbonusmonate (alte Regelung), spezielle Fragen Schichtdienst

Es gelten die tatsächlich geleisteten Stunden (auch Überstunden) und du kannst dich rein an den Kalendertagen (nicht Arbeitstagen) des Lebensmonats orientieren: Die Richtlinien zum Elterngeldgesetz sagen dazu folgendes: Alle im Bezugsmonat zu berücksichtigenden Arbeitsstunden (Monatsarbeitsstunden) werden addiert. Die so ermittelte Summe wird der zulässigen Arbeitszeit in dem Bezugsmonat gegenübergestellt, die zulässige Arbeitszeit darf nicht überschritten sein: Bei 28 Tagen im Lebensmonat beträgt die zulässige Arbeitszeit 120 Stunden, bei 29 Tagen 125 Stunden, bei 30 Tagen 129 Stunden und bei 31 Tagen 133. So brauchst du gar nicht auf die Anzahl der Wochen oder Feiertage schauen sondern musst nur aufpassen, wie viele Arbeitsstunden du in Summe in dem Lebensmonat tatsächlich abgeleistet hast. Was genau als Arbeitszeit gilt, ist da auch beschrieben: Maßgeblich sind zum einen die tatsächlich gearbeiteten Stunden. Überstunden sind genauso zu berücksichtigen wie eventuelle Unterstunden. Zum anderen sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, insbesondere Urlaubstage, gesetzliche Feiertage, Zeiten eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutz-fristen vor oder nach der Entbindung und Krankentage mit Lohnfortzahlung. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zeiten der Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes, unabhängig davon, ob Erwerbseinkommen vorliegt. Hier gilt als Arbeitszeit die auf diese Zeiten entfallende vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Bzgl. von Bereitschaftsdiensten gilt folgendes: Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit, die gem. Arbeitszeitgesetz nicht als Arbeitszeit gelten (z.B. Zeiten einer Rufbereitschaft), werden nicht als Arbeitsstunden berücksichtigt. Hier müsstest du also prüfen, ob dein Bereitschaftsdienst rechtlich als Arbeitszeit gilt oder nicht. Es gibt keine Sonderregeln für bestimmte Berufsgruppen. Fällst du also aus dem Stundenkorridor, weil du bspw. zu viele Überstunden leisten musst, verlierst du den Anspruch auf die vier PB-Monate. Das ist der Risikofaktor bei diesen zusätzlichen Elterngeldmonaten, den man eingehen muss.

von Dojii am 05.04.2022, 07:52



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