Sehr geehrte Frau Bader, ich bin seit Mitte März krankgeschrieben bin in ungekündigter Anstellung und habe seit Ende April Anspruch auf Krankengeld. Meine Arbeitsunfähigkeit ist schwangerschaftsbedingt, da mein erstes Kind ein Frühchen war und man dies nun eigentlich vermeiden wollte.Meine letzte Arbeitsunfähigsbescheinigung hatte die Ärztin bis zum Eintritt in den errechneten Mutterschutzbeginn den 14.06.2023 ausgestellt, voraussichtliche Entbindung war der 26.07.23. Leider ist es nun dennoch wieder nach knapp einwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt zu einer Frühgeburt gekommen. Mein Sohn wurde am 29.05.23 geboren knapp 8 Wochen zu früh. Von der Krankenkasse habe ich nun die Rückmeldung erhalten, dass das Mutterschaftsgeld nur in Höhe des Krankengeldes gezahlt wird, damit würde ich dann weniger erhalten, oder? Ist das wirklich richtig so, mit Entbindung ist die Arbeitsunfähigkeit im Prinzip erledigt gewesen. Ich konnte ja nur aufgrund der Schwangerschaft nicht arbeiten. Beim Elterngeldantrag kann ich dies doch auch entsprechend berücksichtigen, dass mein vorheriges Gehalt als Basis zur Berechnung hinzugezogen wird. Das Krankengeld wird ja nachgelagert ausgezahlt, habe ich dann vom Zeitraum der Entbindung bis zum 14.6. Anspruch auf Krankengeld? Kann mich die behandelnde Ärztin ab 29.05.23 wieder gesund schreiben damit Basis zur Berechnung nicht mehr das Krankengeld ist? Vielen Dank im Voraus
von Taniglück am 06.06.2023, 10:56