daddy15
Hallo, meine Frau befindet sich momentan noch in Elternzeit. Sie würde jetzt gerne wieder arbeiten gehen während der Elternzeit. Dies ist ja auch gesetzlich möglich, zw. 15-30 Std./Woche. Sie hatte im Herbst schon ein Gespräch mit dem Geschäftsführer, dass sie ab April/Mai gerne wieder kommen würde. Er fand das dann auch iO und hat ihr in Aussicht gestellt, dass eine Lösung gefunden wird, obwohl er einen Vertreter für 3 Jahre eingestellt hat. Meine Frau ist/war in leitender Position tätig. Seit Dezember versucht meine Frau nun den guten Herren zu erreichen, auf 5 Mails kam bisher keine Antwort. Auf Telefonanrufe wird entweder nicht reagiert/abgenommen oder sie wird vertröstet, dass er momentan keine Zeit hat und zurückruft, was bisher auch nicht passierte. Von einem ihrer ehemaligen Mitarbeiter hat sie nun erfahren, dass der GF intern erzählt, er kann sie momentan nicht brauchen weil er ja einen Vertreter eingestellt hat und sie mit dem Elternzeitantrag bereits sagen hätte sollen, dass sie in Teilzeit während EZ kommen möchte mit genauem Datum. Rechtlich ist es ja so, dass sie 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der TZ einen Antrag senden muss!? Was passiert, wenn auf den Antrag nicht reagiert wird? Kann sie die Stundenanzahl/Woche selbst bestimmen, z.b. dass sie 15 Std./Woche kommen möchte? Könnte der Arbeitgeber die 15 Std. ablehnen und ihr mitteilen, dass sie z.b. 30 Std./Woche kommen muss? Hat sie denn Anspruch auf ihren alten Job als Führungskraft? Was wäre, wenn der AG jetzt sagt, sie muss innerhalb des Unternehmens eine andere Tätigkeit (nicht als Führungskraft) ausüben. Bekommt sie dann ihr altes Gehalt anteilig od. wird dann ein neues Gehalt verhandelt? Vielen Dank vorab!
Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB
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