Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Partielles Beschäftigungsverbot bei Anstellung und Selbstständigkeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Partielles Beschäftigungsverbot bei Anstellung und Selbstständigkeit

Erdenbewohnerin

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Hallo Frau Bader, ich bin in der 23. SSW, seit letzter Woche AU und meine Ärztin hat angekündigt, mir ein partielles Beschäftigungsverbot aussprechen zu wollen, das meine tägliche Arbeitszeit begrenzt. Da ich 3 Tage/Woche angestellt und 2 Tage/Woche selbstständig arbeite, frage ich mich nun, ob ich meiner selbstständigen Tätigkeit weiterhin nachgehen darf und meine KK meiner Arbeitgeberin trotzdem über das Umlageverfahren den Lohnausfall erstattet. Oder bin ich dazu verpflichtet, meine selbstständige Tätigkeit aufzugeben und meine angestellte Tätigkeit von 3 auf 5 Tage zu strecken? Vielen Dank für Ihre Antwort!


mellomania

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als selbständige gibt es kein bv. es ist dein risiko wenn du weiterarbeitest. du musst ja wissen ob die beschwerden ein weiterarbeiten verhindern. das bv gilt für den angestellten job. ABER so wie du schreibst, von wegen verpflichtet selbständigkeit aufgeben wäre die frage, ob das bv übehaupt richtig ist? es muss ja gründe haben udn wenn die nur beim job gelten sollen aber bei der selbständigkeit nicht können sie so gravieren ja nicht sein.


Erdenbewohnerin

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Das partielle Beschäftigungsverbot bezieht sich wie gesagt auf die Anzahl der Stunden pro Tag. Selbstverständlich würde ich auch bei meiner selbstständigen Tätigkeit die Stundenanzahlt entsprechend reduzieren. Meine Frage bezieht sich eher darauf, ob der Arbeitgeber oder die Krankenkasse (die ja den Lohnausfall an den Arbeitgeber bezahlt) mich zwingen können, die Selbstständigkeit aufzugeben, damit ich die Arbeitszeit in der Anstellung trotzdem abdecken kann (nur eben anders aufgeteilt).


Mitglied inaktiv

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Ob die Arbeit im Angestelltenverhältnis von 3 auf 5 Tage gestreckt werden muss, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Was steht im Arbeitsvertrag? Sind bestimmte Arbeitstage festgelegt? Wenn nein, dann darf und sollte dein AG dich an 5 Tagen in geringerer Stundenzahl kommen lassen. Die selbständige Tätigkeit ist vom BV nicht betroffen. Es wäre aber dem AG schwer vermittelbar, warum du deine Arbeitszeit nur im Angestelltenverhältnis reduzieren musst und nicht in beiden.


Felica

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Wenn der Arzt ein BV ausstellt weil die Arbeit welche die Userin im Angestelltenverhältnis macht eine Gefahr darstellt, warum sollte das fragwürdig sein? Weisst du womit sie selbstständig ist? Kann dich was völlig anders sein was eben kein Problem ist. Wäre die TE komplett arbeitsunfähig, müsste der Arzt ja eine AU ausstellen. Scheinbar sieht er aber nur bei dem einen Teil eine Gefahr. Also was ist daran verkehrt?


Mitglied inaktiv

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Ich fände es aus Arbeitgeber Seite sehr komisch, dass meine AN bei mir nicht voll arbeiten kann und vollen Lohn erhalten möchte, aber auf der anderen Seite ihre Selbstständigkeit aufrechthält???


Felica

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Ich auch und würde mir meinen Teil denken. man sieht sich halt nach der EZ wieder. da wir aber nicht wissen was sie beruflich macht und was nebenbei noch selbstständig, muss sie das eben für sich einschätzen. Gibt ja Frauen die verkaufen nebenbei Tupper, Dildos, Schmuck oder so. Das dürfte weniger ein Problem werden schwanger wie wenn ich Köchin bin und mich die ganzen Tag übergebe weil ich den Geruch nicht haben kann.


mellomania

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wenn es um die arbeit geht die die userin macht und der arzt ein bv ausstelt ist es falsch. das müsstest du doch wissen! die gefahr des arbeitsplatzes obligt dem AG! du kennst dich da doch aus.


Felica

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Nein, sorry aber ich dachte du hättest hier wenigstens etwas gelernt. Ein BV wird immer nur dann ausgestellt wenn direkter Bezug zur Arbeit. Nur dann darf es überhaupt ein Mittel sein. Es gibt aber eben einen Unterschied. 1. Der AG kann das mutterschutzgesetz nicht einhalten, dann muss er das BV aussprechen. 2. Der AG hält das mutterschutzgesetz zwar ein, die Arbeit welche die Schwangere ausübt, ist aber trotzdem für sie oder das Kind eine Gefahr. Würde sie was anderes machen, wäre das aber kein Problem. So darf ich durchaus als schwangere als Köchin arbeiten wenn ich dabei nicht schleppen muss usw. Blöde wenn ich mir dabei nur übergebe weil der Geruch dort ein Problem ist. Dann darf der Arzt eben das BV ausstellen. Den eine AU greift hier eben nicht. Die würde nur greifen wenn der Schwangeren immer schlecht ist, egal was sie macht.


mellomania

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übelkeit ist kein grund für ein bv da es eine typische begleiterscheinung ist die vergehen kann.


Felica

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Bitte nichts behaupten was nicht stimmt. Jeder der sich auskennt wird dir bestätigen das deine allgemeine Behauptung für den PoPo ist. Es mag in dein Weltbild nicht passen, aber das genau sind die Unterschiede bei den verschiedenen Arten von BV. Sonst müsste es die nämlich nicht geben.


Erdenbewohnerin

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Ich arbeite sowohl angestellt als auch selbstständig als Psychotherapeutin, in 2 unterschiedlichen Praxen. Da in beiden Praxen nur 1 Behandlungsraum zur Verfügung steht (und wir jeweils mit Therapeutinnen dort arbeiten) ist es aus verschiedenen Gründen schwierig, mal eben auf 5 Tage pro Woche Anstellung mit weniger Stunden/Tag zu gehen (beide Therapeutinnen haben ja noch andere Verpflichtungen und können mir den Therapieraum nicht mal eben so zu ner anderen Zeit zur Verfügung stellen; aber auch von den Patienten, die regelmäßig zu ihren Terminen kommen, können wir nicht mal eben verlangen, plötzlich zu einer anderen Uhrzeit zu können). Darüber hinaus ist es aus therapeutischer Sicht natürlich auch krass (und fahrlässig), die Patienten in der Selbstständigkeit alle fallen zu lassen. Da ist es schon besser, alle etwas seltener zu sehen, aber zumindest die Therapie nicht komplett wegfallen zu lassen. Muss denn meine Chefin, wenn sie sich über das Umlageverfahren U2 das Geld von der KK zurückholen will, begründen wieso sie es nicht einrichten kann, dass ich das partielle Beschäftigungsverbot nicht anders verteilt einhalten kann? Oder bekommt sie das Geld in jedem Fall?


Bella-Italia

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Hallo, das kommt grundsätzlich erst einmal auf den Vertrag an. Wenn sie fünf Tage in der Woche nicht selbstständig arbeiten, werden an den fünf Tagen die Arbeitszeiten reduziert. Wenn Sie nur an drei Tagen arbeiten, im Vertrag jedoch steht, dass dieser fünf Tage geändert werden kann, kann der Arbeitgeber das tun. Liebe Grüße NB


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